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Falls Sie lieber lesen, anstatt Videos anzuschauen, haben wir die Inhalte nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Definition eines Behandlungsfalls nach GOÄ
Ein Behandlungsfall bezieht sich auf die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Handelt es sich um eine neue, eigenständige Erkrankung, beginnt ein neuer Behandlungsfall. Wichtig zu beachten sind mögliche Abrechnungsausschlüsse, die im Behandlungsfall auftreten können.
Beispiel: Behandlungsfall
2. Dezember:
Am 2. Dezember werden die GOÄ-Ziffern 1 und 5 in Kombination mit der Ziffer 200 und den dazugehörigen Sachkosten abgerechnet. Innerhalb desselben Behandlungsfalls kann die Kombination GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 5 mit der GOÄ-Ziffer 200 nicht erneut abgerechnet werden, da es sich hierbei um Sonderleistungen handelt, die laut den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht mehrfach kombiniert werden dürfen.
Da die Gebühr für Ziffer 200 nur 2,03€ im 2,3-fachen Satz beträgt, empfiehlt es sich, auf die Ziffer 200 zu verzichten und stattdessen die Kombination 1 und 5 zusammen mit den Sachkosten für den Verband abzurechnen.
3. Januar (neuer Behandlungsfall):
Am 3. Januar beginnt laut Definition der GOÄ ein neuer Behandlungsfall, da seit dem 2. Dezember ein Monat vergangen ist. Somit kann die Abrechnung erneut mit den Ziffern 1, 5, 200 und den Sachkosten erfolgen. Dabei muss nur auf die Ziffer 200 am 4. Dezember verzichtet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arzt die Leistungen auch tatsächlich ausführt und dokumentiert.
Weitere Kombinationen im Dezember:
- 2. Dezember: Kombination der Ziffern 1, 8 und 250 (Blutabnahme) ist zulässig.
- 4. Dezember: Kombination der Ziffern 1 und 7 ohne weitere Leistungen ist ebenfalls korrekt.
- 8. Dezember: Gleiches gilt wie am 4. Dezember.
Hier wird die GOÄ-Ziffer 1 zwar mehrmals berechnet, allerdings verstößt diese Berechnung nicht gegen die Bestimmung, dass die GOÄ-Ziffer 1 und/oder 5 nur einmal mit den Ziffern ab Abschnitt C im Behandlungsfall berechnet werden dürfen.
9. Dezember:
Am 9. Dezember wird die Ziffer 1 erneut mit einer Ziffer ab Abschnitt C, nämlich der Akupunktur (269a), kombiniert. Daher muss die Ziffer 1 gestrichen werden, da sie bereits am 2. Dezember mit der Ziffer 250 kombiniert wurde. Die Ziffer 7 ist in der GOÄ nicht limitiert, es muss jedoch bei jeder Berechnung die Notwendigkeit der Leistung nachgewiesen werden.
Allgemeine Hinweise für den GOÄ Behandlungsfall
Die GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 können so oft berechnet werden, wie sie erbracht wurden, gegebenenfalls auch mehrmals täglich. Bei mehrmaliger Berechnung muss die Uhrzeit angegeben werden. Beginnt eine neue Erkrankung, startet auch ein neuer Behandlungsfall vor Ablauf der Einmonatsfrist.
Bei Wundversorgungen, Verbänden, Infusionen und Injektionen sollte geprüft werden, ob auf die Abrechnung dieser Gebührenpositionen verzichtet und stattdessen die GOÄ-Ziffern 1 und 5 abgerechnet werden können, sofern diese durchgeführt wurden.
Ab einem Wert von 25,56 Euro muss immer ein GOÄ-Sachkostennachweis der Rechnung beigefügt werden.
Sehen Sie sich auch unsere Tutorials zur EBM-Abrechnung an - hier geht´s zu Teil 1!
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