GOÄ Grundlagen-Tutorial 3: GOÄ-Behandlungsfälle und Abrechnung

Im dritten und letzten Teil der GOÄ-Grundlagen-Tutorials widmen wir uns dem Behandlungsfall.

Weißer Text auf blauem Grund "Grundlagen-Tutorial Privatabrechnung nach GOÄ Teil 3"

 

Verständlich und kompakt: Lernen Sie die Grundlagen der Privatabrechnung nach GOÄ kennen - mit unseren Tutorials!
 

Sie möchten spürbare Entlastung in Ihrer Praxis? Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und informieren Sie sich unverbindlich über unsere Leistungen:

Beratungsgespräch vereinbaren

 

Externe Inhalte von YouTube (erweiterter Datenschutz-Modus) anzeigen?

Dieses Video wird von Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland (nachfolgend: „Google“); Muttergesellschaft: Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA bereitgestellt. Mit Klick auf „Inhalt anzeigen“ willigen Sie ein, dass die Information, dass Sie diese Seite aufrufen sowie weitere Informationen zu Ihrem Webseitenbesuch (etwa Datum und Uhrzeit des Zugriffs, Informationen zu Ihrem Browser) an Google zur Darstellung des Videos übermittelt werden. Soweit Sie als Mitglied bei YouTube eingeloggt sind, ordnet Google diese Information auch Ihrem persönlichen Benutzerkonto zu und verarbeitet die Informationen für weitere Zwecke. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserer Datenschutzinformation unter Ziffer 2.7.8.

 

Falls Sie lieber lesen, anstatt Videos anzuschauen, haben wir die Inhalte nachfolgend für Sie zusammengefasst:


Definition eines Behandlungsfalls nach GOÄ

Ein Behandlungsfall bezieht sich auf die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme des Arztes. Handelt es sich um eine neue, eigenständige Erkrankung, beginnt ein neuer Behandlungsfall. Wichtig zu beachten sind mögliche Abrechnungsausschlüsse, die im Behandlungsfall auftreten können.


Beispiel: Behandlungsfall

2. Dezember:

Am 2. Dezember werden die GOÄ-Ziffern 1 und 5 in Kombination mit der Ziffer 200 und den dazugehörigen Sachkosten abgerechnet. Innerhalb desselben Behandlungsfalls kann die Kombination GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 5 mit der GOÄ-Ziffer 200 nicht erneut abgerechnet werden, da es sich hierbei um Sonderleistungen handelt, die laut den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht mehrfach kombiniert werden dürfen.

Da die Gebühr für Ziffer 200 nur 2,03€ im 2,3-fachen Satz beträgt, empfiehlt es sich, auf die Ziffer 200 zu verzichten und stattdessen die Kombination 1 und 5 zusammen mit den Sachkosten für den Verband abzurechnen.

3. Januar (neuer Behandlungsfall):

Am 3. Januar beginnt laut Definition der GOÄ ein neuer Behandlungsfall, da seit dem 2. Dezember ein Monat vergangen ist. Somit kann die Abrechnung erneut mit den Ziffern 1, 5, 200 und den Sachkosten erfolgen. Dabei muss nur auf die Ziffer 200 am 4. Dezember verzichtet werden. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arzt die Leistungen auch tatsächlich ausführt und dokumentiert.

Weitere Kombinationen im Dezember:

  • 2. Dezember: Kombination der Ziffern 1, 8 und 250 (Blutabnahme) ist zulässig.
  • 4. Dezember: Kombination der Ziffern 1 und 7 ohne weitere Leistungen ist ebenfalls korrekt.
  • 8. Dezember: Gleiches gilt wie am 4. Dezember.

Hier wird die GOÄ-Ziffer 1 zwar mehrmals berechnet, allerdings verstößt diese Berechnung nicht gegen die Bestimmung, dass die GOÄ-Ziffer 1 und/oder 5 nur einmal mit den Ziffern ab Abschnitt C im Behandlungsfall berechnet werden dürfen.

9. Dezember:

Am 9. Dezember wird die Ziffer 1 erneut mit einer Ziffer ab Abschnitt C, nämlich der Akupunktur (269a), kombiniert. Daher muss die Ziffer 1 gestrichen werden, da sie bereits am 2. Dezember mit der Ziffer 250 kombiniert wurde. Die Ziffer 7 ist in der GOÄ nicht limitiert, es muss jedoch bei jeder Berechnung die Notwendigkeit der Leistung nachgewiesen werden.

GOÄ leicht gemacht!

Unsere Live-Webinare machen Sie fit in der Privatabrechnung. Profitieren Sie von unserem Expertenwissen und erhalten Sie fundierte Antworten auf alle Ihre Fragen.

Zu den Terminen

Allgemeine Hinweise für den GOÄ Behandlungsfall

Die GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 können so oft berechnet werden, wie sie erbracht wurden, gegebenenfalls auch mehrmals täglich. Bei mehrmaliger Berechnung muss die Uhrzeit angegeben werden. Beginnt eine neue Erkrankung, startet auch ein neuer Behandlungsfall vor Ablauf der Einmonatsfrist.

Bei Wundversorgungen, Verbänden, Infusionen und Injektionen sollte geprüft werden, ob auf die Abrechnung dieser Gebührenpositionen verzichtet und stattdessen die GOÄ-Ziffern 1 und 5 abgerechnet werden können, sofern diese durchgeführt wurden.

Ab einem Wert von 25,56 Euro muss immer ein GOÄ-Sachkostennachweis der Rechnung beigefügt werden.


 

Sehen Sie sich auch unsere Tutorials zur EBM-Abrechnung an - hier geht´s zu Teil 1!   

 

Wir übernehmen Ihre Privatabrechnung nach GOÄ - lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich informieren. 

Beratungsgespräch vereinbaren


 

Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.