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GOÄ-Ziffer 27: Abrechnung der Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frau

Die GOÄ-Nr. 27 ist die Komplexleistung der gynäkologischen Krebsvorsorge. Der Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick zu Leistungsinhalt, Ausschluss-Ziffern & zulässigen Kombinationen.
Eine Frau tastet ihre Brust ab zur Krebserkennung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GOÄ-Nr. 27 ist eine Komplexleistung der gynäkologischen Krebsvorsorge. Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung müssen zwingend beachtet werden.
  • Eine Kombination mit weiteren GOÄ-Ziffern (z. B. GOÄ-Nr. 298, 410, 418) ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
  • Bei überdurchschnittlichem Aufwand ist ein Steigerungsfaktor über 2,3 bis maximal 3,5 möglich.
  • Die Abrechnung von Einzelleistungen anstelle der GOÄ-Nr. 27 ist unzulässig.

Was ist der genaue Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 27?

Die Krebsvorsorgeuntersuchung beim Frauenarzt gem. der GOÄ-Nr. 27 stellt eine Komplexleistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOÄ dar, die aus folgenden Einzelleistungen besteht:

  • Untersuchung der Brust,
  • Untersuchung des Genitales,
  • Untersuchung des Rektums,
  • Untersuchung der Haut,
  • Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung,
  • Untersuchung auf Blut im Stuhl,
  • Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten,
  • Anamneseerhebung und Beratung.

Aus diesem Grund darf die GOÄ 27 auch nicht in Kombination mit klinischen Untersuchungen oder Beratungsleistungen abgerechnet werden. Alle weiteren in der Leistungsziffernlegende aufgeführten Einzelleistungen sind ebenfalls mit der Gebühr für die GOÄ-Nr. 27 abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Ausschluss-Ziffern neben GOÄ-Nr. 27

Leistungsinhalt GOÄ 27Ausschluss-Ziffern
Untersuchung von Brust, Genitale, Rektum, Haut5, 6, 7, 8, 11
Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung297
Untersuchung auf Blut im Stuhl3500, 3650
Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten3511, 3652
Anamneseerhebung und Beratung1, 3

Welche GOÄ-Ziffern dürfen zulässigerweise neben der GOÄ 27 abgerechnet werden?

Gebührennummern z. B. für die Abrechnung diagnostisch weiterführender Leistungen im Rahmen der Krebsvorsorgeuntersuchung beim Frauenarzt dürfen ggf. neben GOÄ 27 abgerechnet werden. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung weiterer Leistungen ist entweder das Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit i. S. einer kurativen Leistung oder der Wunsch von Patientinnen nach zusätzlichen Leistungen i. R. der Vorsorgeuntersuchung.

Gem. § 1 (2) GOÄ gilt:

„Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“

Zu diesen Leistungen können z.B. zählen:

Mikrobiologische Abstrichentnahme/n

GOÄ-Nr. 298 - Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung

Abrechnungs-Tipp: Die GOÄ-Nr. 298 ist bei Abstrichentnahmen von unterschiedlichen Körperstellen jeweils 1x berechnungsfähig, vorausgesetzt es handelt sich um getrennte Entnahmen und getrennte Aufbereitungen.

Kolposkopie

GOÄ-Nr. 1070 – Kolposkopie

Wichtiger Hinweis: Die Abrechnung der Ziffer 1070 setzt die Anwendung eines Kolposkops voraus. Eine Betrachtung der Vaginalschleimhaut durch Inspektion mit bloßem Auge entspricht lediglich der Leistung einer klinischen Untersuchung.

Ultraschall-Untersuchungen

GOÄ-Nr. 410 – Ultraschalluntersuchung eines Organs

oder

GOÄ-Nr. 418 – Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

GOÄ-Nr. 420 – Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

GOÄ-Nr. 401 – Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung

GOÄ-Nr. 403 – Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung

GOÄ-Nr. 404 – Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation

Abrechnungs-Tipp: Für die Abrechnung von 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren empfiehlt die Bundesärztekammer die GOÄ-Nr. 5121 in analoger Weise als Zuschlag zu den/der zugrundeliegenden Sono-Ziffer/n abzurechnen. Voraussetzung ist die Angabe einer medizinischen Begründung zu der GOÄ-Ziffer 5121 analog. Die Ziffer 5121 analog darf allerdings nur 1x je Sitzung abgerechnet werden.

Urinuntersuchungen

GOÄ-Nr. 3531 – Urinsediment

oder

GOÄ-Nr. 3532 – Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten

Immunologische Stuhltests

GOÄ-Nr. A3736 – Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), qualitativ

GOÄ-Nr. A3735 – Immunologischer Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT), quantitativ

Erörterung bei nachhaltig lebensverändernder/lebensbedrohender Erkrankung

GOÄ-Nr. 34 – Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken –, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

Hinweis: Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34 ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Erörterung mindestens 20 Minuten gedauert haben muss, und bei der Patientin entweder eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung unmittelbar neu festgestellt wurde, oder diese Erkrankung bereits bestanden hatte, sich aktuell aber erheblich verschlimmert hat.

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Wann ist ein höherer Steigerungsfaktor (> Faktor 2,3) bei der GOÄ 27 begründbar?

Der Steigerungsfaktor wird gem. § 5 GOÄ „nach billigem Ermessen“ bestimmt. Die Wahl eines angemessenen Abrechnungsfaktors bestimmt sich dabei nach folgenden Bemessungskriterien:

  1. Schwierigkeit der Leistungserbringung
  2. Zeitaufwand
  3. Umstände bei der Ausführung der Leistung
  4. Schwierigkeit des Krankheitsfalls

Werden die o. a. Bemessungskriterien als durchschnittlich erachtet, kann die Ziffer 27 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden. Eine Überschreitung dieses sog. „Schwellenwerts“ ist möglich, wenn eines oder mehrere der Bemessungskriterien während der Leistungserbringung überdurchschnittlicher Art waren.

Da es sich bei der GOÄ 27 um eine Komplexleistung handelt, kann es für die Abrechnung mit einem höheren Steigerungsfaktor schon ausreichend sein, wenn z.B. nur eine einzelne Verrichtung aus dem Leistungskomplex überdurchschnittlich aufwendig gewesen ist.

Fallbeispiel:

Krebsvorsorgeuntersuchung bei einer 55-jährigen Patientin. Die Patientin wird i. R. des Vorsorgetermins über die Sinnhaftigkeit einer Darmkrebsvorsorgeuntersuchung bzw. Koloskopie ausführlich aufgeklärt und beraten. Da die Beratung im Leistungskomplex der Ziffer 27 enthalten ist, kann hierfür keine zusätzliche Gebührennummer abgerechnet werden. Möglich ist aber der Ansatz eines höheren Steigerungsfaktors für die GOÄ-Ziffer 27. Die Höhe des Abrechnungsfaktors sollte der Leistung angemessen sein und entsprechend moderat ausgewählt werden. Zwischen dem Faktor 2,3 und dem Höchstfaktor 3,5 ist jeder andere Abrechnungsfaktor ggf. frei wählbar. In der Rechnung muss eine Begründung für die Faktorerhöhung angegeben werden.

Dürfen die Einzelleistungen anstelle der GOÄ 27 angesetzt werden, um ein höheres Honorar zu erzielen?

Die Abrechnung von Einzelleistungen anstelle der Komplexleistung gem. GOÄ 27 würde einer Umgehung der vom Verordnungsgeber vorgeschriebenen GOÄ-Bestimmungen gleichkommen. Nicht zuletzt auch zum Schutz der Patienten vor einer übermäßigen finanziellen Belastung wurden neben vielen weiteren Abrechnungsbestimmungen u. a. sinnvolle Komplexleistungen gebildet und in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen.

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Abrechnung der Krebsvorsorgeuntersuchung bei der Frau

Die GOÄ-Nr. 27 ist eine Komplexleistung, die u. a. die Untersuchung von Brust, Genitale, Rektum und Haut, die Abstrichentnahme zur Zytologie, die Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, eine Urinuntersuchung sowie Anamneseerhebung und Beratung umfasst. Alle enthaltenen Einzelleistungen sind mit der Komplexgebühr abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden.

Zulässig sind ergänzende Leistungen, sofern medizinische Notwendigkeit besteht oder die Patientin diese ausdrücklich wünscht – etwa mikrobiologische Abstriche (Nr. 298), Kolposkopie (Nr. 1070), Ultraschalluntersuchungen (Nr. 410, 418) oder immunologische Stuhltests (Nr. A3735/A3736).

Der Schwellenwert von 2,3 darf überschritten werden, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand, Ausführungsumstände oder der Schweregrad des Krankheitsfalls überdurchschnittlich waren. Da es sich um eine Komplexleistung handelt, kann bereits ein einzelner überdurchschnittlich aufwendiger Teilaspekt – etwa eine ausführliche Beratung – eine Faktorerhöhung bis maximal 3,5 begründen, die in der Rechnung schriftlich zu erläutern ist.