Die TOP-10 der häufigsten Fehler bei der GOÄ-Abrechnung (Teil 2)

GOÄ-Nr. 5, ärztliche Bescheinigungen und Materialkosten: Wir präsentieren Ihnen die häufigsten Fehler bzw. Fehlannahmen bei der GOÄ-Abrechnung, die sich seit 25 Jahren fachgruppenübergreifend gehalten haben.


Unsicherheiten und Fehler bei der GOÄ-Abrechnung sind in allen medizinischen Fachgebieten an der Tagesordnung. Sie führen nicht selten zu Auseinandersetzungen mit Patienten und PKV-Unternehmen und in vielen Fällen auch zu Honorareinbußen.

 

TOP 6: Die GOÄ-Nr. 5 ist sowieso immer dabei.

Bei der Leistung gemäß der GOÄ-Nr. 5 handelt es sich laut Leistungszifferntext in der Gebührenordnung um eine „Symptombezogene Untersuchung“. Sie ist berechnungsfähig für alle klinischen Untersuchungen, die nicht den Leistungsinhalt der GOÄ-Nrn. 6 und 7 (Vollständige körperliche Untersuchungen mindestens eines Organsystems) oder der GOÄ-Nr. 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus) erfüllen. Eine „Symptombezogene Untersuchung“ wird mit einfachen physikalischen Mitteln erbracht z. B. durch Inspektion, Palpation, Perkussion oder
Auskultation. Hilfsmittel wie z. B. Bandmaß, Stethoskop, Reflexhammer, Untersuchungslampe o.ä. können bei der Befunderhebung ggf. zum Einsatz kommen.

Ob die GOÄ-Nr. 5 abgerechnet werden darf, hängt demnach von einer entsprechend hierfür notwendigen Befunderhebung ab, die in der Patientenakte dokumentiert werden muss. Fehlt die Befunderhebung bzw. wurde diese in der jeweiligen Patientenakte nicht dokumentiert, so kann die GOÄ-Nr. 5 nicht in der Annahme abgerechnet werden, dass diese „sowieso immer dabei“ ist, denn eine nicht dokumentierte Leistung gilt i. S. des Gesetzes (BGB § 630 H (3)) als „vermutlich nicht erbracht“. Dass eine „nicht erbrachte“ Leistung auch nicht abgerechnet werden darf, ist immanent.


TOP 7: Ärztliche Bescheinigungen werden pauschal mit z. B. 10 / 15 / 20 EUR abgerechnet.

Die Abrechnung ärztlicher Leistungen, zu denen auch die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen gehört, ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Das Verbot der Pauschalabrechnung ergibt sich u. a. aus § 1 – Anwendungsbereich – der Gebührenordnung für Ärzte:

„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderen bestimmt ist.“

Eine weitere Vorschrift zur zwingenden Anwendung der GOÄ findet sich in der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte im § 12 (1) – Honorar und Vergütungsabsprachen:

„Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. …“

Im Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung ist für die Abrechnung ärztlicher Bescheinigungen die GOÄ-Nr. 70 aufgeführt:

GOÄ-Nr. 70 – Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (1,0 = 2,33 € / 2,3 = 5,36 € / 3,5 = 8,16 €)

Um Patienten für diese Leistung ein Honorar in Höhe von mehr als 8,16 € in Rechnung stellen zu können, bedarf es einer „Abweichenden Vereinbarung“ gem. § 2 der GOÄ in schriftlicher Form und vor der Leistungserbringung. Die GOÄ-Nummer bliebe bei der Abrechnung dieselbe, jedoch läge der Abrechnungsfaktor oberhalb von 3,5.


TOP 8: Belege für Materialkosten > 25,56 EUR müssen erst auf Nachfrage durch den Patienten nachgereicht werden.

Ein Ignorieren der Vorschrift gem. § 12 (2) 5., die besagt, dass bei Ersatz von Auslagen der Rechnung ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beigelegt werden muss, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 EUR übersteigt, kann teuer und unangenehm werden. In der Folge ist die Rechnung tatsächlich nicht fällig, müsste vom Patienten nicht bezahlt werden und kann ggf. aufgrund dessen auch nicht gerichtlich eingefordert werden.

Die Vorschriften des § 12 der GOÄ regeln die „Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung“. In ihnen wird festgelegt, wie die Darstellung der Rechnung und ihre Inhalte rechtskonform aufgeführt werden müssen. Dabei sind die Regelungen zur Auslagenberechnung nur ein kleiner Teil von vielen weiteren.

Hierzu hat der BGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06) eindeutig entschieden:

„Die Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt.“

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen ist das Fehlen notwendiger Materialkosten-Belege für die Patienten mit reichlich Unannehmlichkeiten verbunden, denn auch die PKV-Unternehmen prüfen die Arztrechnungen formal. Fehlt der entsprechende Beleg zu den Materialkosten, wird der in Rede stehende Betrag nicht erstattet.

 

\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA. 

 



Im ersten und dritten Teil des Beitrags zeigen wir Ihnen weitere häufige Fehler bei der GOÄ-Abrechnung.

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