- Registrieren
- Passwort per E-Mail erhalten
- Einloggen
Kostenlos anmelden und alle Inhalte anschauen
- Sie erhalten Zugriff auf alle geschützten Artikel, Tutorials und Downloads.
- Wir senden Ihnen regelmäßig den AÄA-Newsletter mit wertvollem Praxis-Know-how zu.
- Garantiert kostenlos und unverbindlich: Sie können sich jederzeit abmelden.
Login
Passwort hier eingeben:
Unsicherheiten und Fehler bei der GOÄ-Abrechnung sind in allen medizinischen Fachgebieten an der Tagesordnung. Sie führen nicht selten zu Auseinandersetzungen mit Patienten und PKV-Unternehmen und in vielen Fällen auch zu Honorareinbußen.
TOP 9: Faktorerhöhung: 3,5fach oder gar nichts
Die Bemessung des Abrechnungsfaktors erfolgt „nach billigem Ermessen“ und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit bei der Leistungserbringung, dem Zeitaufwand, den Umständen bei der Ausführung sowie der Schwierigkeit des Krankheitsfalls (siehe § 5 (2) GOÄ).
Innerhalb der drei Gebührenrahmen
- für ärztliche Leistungen – Faktor 1,0 bis Faktor 3,5
- für Leistungen der Abschnitte A, E und O – Faktor 1,0 bis Faktor 2,5
- für Laborleistungen des Abschnitts M – Faktor 1,0 bis Faktor 1,3
ist jeder (Abrechnungs-)Faktor unter Berücksichtigung der o. g. Bemessungskriterien wählbar. Für Faktoren oberhalb der jeweiligen Schwellenwerte/Mittelwerte (für ärztliche Leistungen 2,3 / für Leistungen der Abschnitte A, E und O 1,8 / für Laborleistungen des Abschnitts M 1,15) muss eine patientenbezogene Begründung in der Rechnung angegeben werden.
Faktorerhöhungen sind demnach nicht nur zu den jeweiligen Höchstfaktoren möglich, vielmehr können und sollten fein abgestufte Abrechnungsfaktoren für die jeweilig zugrunde liegende Leistung gewählt werden, die dem entsprechenden Leistungsaufwand in angemessener Weise Rechnung tragen.
Beispiel für mögliche Abrechnungsfaktoren bei ärztlichen Leistungen oberhalb des Schwellenwertes:
2,4 / 2,5 / 2,6 / 2,7 / 2,8 / 2,9 / 3,0 / 3,1 / 3,2 / 3,3 / 3,4 / 3,5
Bei der Wahl des Abrechnungsfaktors sind sogar ggf. auch mehrere Stellen hinter dem Komma möglich.
Mit „Faktor 3,5 oder gar nichts“ ist der Abrechner nicht gut beraten, insbesondere dann nicht, wenn das Resultat bei der Überlegung über eine Faktorerhöhung in schwierigen aber nicht extrem schwierigen Fällen „gar nichts“ ergeben sollte. Hier kann über die Wahl eines moderaten und angemessenen Abrechnungsfaktors oberhalb von 2,3 aber (deutlich) unterhalb von 3,5 nachgedacht werden.
TOP 10: Die GOÄ-Nr. 34 wird für alle Beratungsgespräche ab 20 Minuten Dauer abgerechnet.
Tatsächlich handelt es sich bei der Leistung gem. der GOÄ-Nr. 34 um eine Gesprächsleistung mit einer geforderten Mindestdauer von 20 Minuten, jedoch nicht um ein „Beratungsgespräch“ im Allgemeinen, sondern vielmehr um eine Erörterung. Der Leistungsinhalt gilt dann als erbracht, wenn der Patient in einem mindestens 20-minütigen Gespräch über eine nachhaltig lebensverändernde oder gar lebensbedrohliche Erkrankung durch den Arzt aufgeklärt wird und ihm in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen dieser Erkrankung auf seine persönliche Lebensgestaltung erläutert werden. Dabei kann es sich auch um eine Erkrankung handeln, die bereits bestand, sich aber erheblich verschlimmert hat z. B. Metastasierung eines Tumors. Eine wichtige weitere Abrechnungsvoraussetzung ist auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Erörterung und der Feststellung der Erkrankung. Schlussendlich muss de r Patient auch einen ärztlichen Ratschlag erhalten, denn die ärztliche Beratung ist ein obligater Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. 34.
Für die Abrechnung der Leistung nicht entscheidend, ist die Planung eines operativen Eingriffs und die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, da es sich hierbei nur um einen fakultativen Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. 34 handelt. Gleiches gilt für die Einbeziehung von Bezugspersonen.
Zur Veranschaulichung nachfolgend der vollständige Leistungszifferntext der GOÄ-Nr. 34:
„Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugsperson(en)“
\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
In ersten und zweiten Teil des Beitrags zeigen wir Ihnen weitere häufige Fehlerursachen.