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Unsicherheiten und Fehler bei der GOÄ-Abrechnung sind in allen medizinischen Fachgebieten an der Tagesordnung. Sie führen nicht selten zu Auseinandersetzungen mit Patienten und PKV-Unternehmen und in vielen Fällen auch zu Honorareinbußen.
TOP 1: Der Behandlungsfall dauert 28 Tage/30 Tage/31 Tage/1 Quartal.
Keine der Zeitangaben ist richtig. Der Behandlungsfall ist in den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt B der GOÄ definiert als der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes bei derselben Erkrankung. Bei bestehender und unveränderter Diagnose beginnt ein neuer Behandlungsfall nach dem Ablauf eines Monats; genauer gesagt: nach einem Monat und einem Tag. Es muss sich der Monatsname geändert haben, z. B. von „Januar“ auf „Februar“ und der „Tageszähler“ muss mindestens einen Tag weiter sein z. B. vom 6. Januar auf den 7. Februar.
TOP 2: Das Schreiben der Rechnung führt zu einem neuen Behandlungsfall.
Durch die Rechnungsstellung wird der Behandlungsfall weder unterbrochen, noch entsteht hierdurch gar ein neuer Behandlungsfall. Die Allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt B der GOÄ bleibt nach wie vor bestehen: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der
Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“. Ein neuer Behandlungsfall kann sich demnach entweder nach dem Ablauf eines Monats bei bestehender Erkrankung ergeben oder noch vor dem Monatsablauf, wenn eine neue Erkrankung diagnostiziert wurde.
TOP 3: Die GOÄ-Nr.1 kann grundsätzlich nur 1x abgerechnet werden.
Richtig ist stattdessen, dass die GOÄ-Nr. 1 (Beratung – auch mittels Fernsprecher) täglich und bei jedem direkten Arzt-Patienten-Kontakt, sei es beim Termin in der Praxis oder telefonisch, abgerechnet werden kann, wenn ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Es kann sogar vorkommen, dass die GOÄ-Nr. 1 mehrfach an einem Tag zum Ansatz kommen kann, wenn z. B. zu unterschiedlichen Zeiten des Tages während unterschiedlicher Inanspruchnahmen des Arztes durch den Patienten jeweils Beratungsgespräche stattgefunden haben, z. B. morgens um 09.00 Uhr und nachmittags um 16.00 Uhr. Die Uhrzeitangaben sollten bei der Abrechnung unbedingt in der Rechnung aufgeführt werden.
Eine wichtige Einschränkung bei der Abrechnung der GOÄ-Nr. 1 ist aber zu beachten: Die GOÄ-Nr. 1 darf nur 1x im Behandlungsfall in Kombination mit Leistungen aus den Abschnitten C – O (GOÄ-Nrn. 200 – 5855) abgerechnet werden.
TOP 4: GOÄ-Nummern für körperliche Untersuchungen können nur 1x im Behandlungsfall mit „Sonderleistungen“ kombiniert werden.
Körperliche Untersuchungen werden, je nach deren Umfang, in der GOÄ mit den folgenden Nummern vergütet:
- 5 (Symptombezogene Untersuchung),
- 6 (Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems – Augen/HNOBereich/stomatognathes System/Nieren und ableitende Harnwege/Gefäßstatus),
- 7 (Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems – Hautorgan/Stütz und Bewegungsorgane/Brustorgane/Bauchorgane/weiblicher Genitaltrakt) oder
- 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus)
Es handelt sich hierbei um klinische Untersuchungen mit einfachen physikalischen Mitteln (Inspektion, Auskultation, Perkussion, Palpation). Weiterführende diagnostische Leistungen, u. a. Geräteleistungen, können ggf. daneben abgerechnet werden, z. B. Ruhe-EKG (GOÄ-Nr. 651). Einzig für die GOÄ-Nr. 5 gilt die Einschränkung, dass diese im Behandlungsfall nur 1x in Kombination mit Leistungen aus den Abschnitten C – O (GOÄ-Nrn. 200 – 5855), ugs. als „Sonderleistungen“ bezeichnet, abgerechnet werden können. Für die GOÄ-Nummern 6, 7 und 8 gilt diese Einschränkung nicht.
TOP 5: Kann man eine GOÄ-Nummer nicht in Kombination mit anderen GOÄ-Nummern abrechnen, „steigert“ man stattdessen die verbliebene/n GOÄ-Nummer/n.
Bestehen Ausschlüsse der Nebeneinanderberechnung in der GOÄ, sind diese selbstverständlich zu beachten und zu akzeptieren, denn sie sollen Patienten vor einer übermäßig hohen Honorierung schützen. Keinesfalls dürfen stattdessen andere GOÄ-Nummern mit erhöhtem Abrechnungsfaktor abgerechnet werden. Dies würde nicht nur einer Umgehung der GOÄ-Bestimmungen gleichkommen, sondern würde diese ad absurdum führen. Die einzig erlaubten Bemessungskriterien für die Wahl des ugs. sog. „Steigerungsfaktors“ sind im § 5 (2) GOÄ konkretisiert: „Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung“, „Umstände bei der Ausführung“ sowie die „Schwierigkeit des Krankheitsfalls“.
\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
In zweiten Teil und dritten Teil des Beitrags zeigen wir Ihnen weitere häufige Fehler in der GOÄ-Abrechnung.