Seit dem Jahreswechsel beschäftigt eine Änderung des Zivilprozessrechts Ärztinnen und Ärzte. Seit dem 1. Januar 2026 sind alle Honorarklagen von Ärztinnenen und Ärzten, Gemeinschaftspraxen, Medizinischen Versorgungszentren usw. streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen. Was dies bedeutet, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:
Ärztliche Honorarklagen: Amtsgerichte nicht mehr zuständig
Es ist ärgerlich, wenn Patienten und Patienten für gute ärztliche Arbeit nicht zahlen. Wenn dann auch Mahnungen nicht mehr fruchten, ist der Gang zum Gericht manchmal unausweichlich. In den meisten Rechtsgebieten bestimmt sich die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nach dem Streitwert. Streitigkeiten bis 10.000 € (bis Ende 2025 waren es 5000 €) werden eigentlich vor den Amtsgerichten verhandelt. Vor den Amtsgerichten herrscht kein Anwaltszwang, d. h. jeder kann auch ohne Rechtsanwalt eine Klage erheben oder sich gegen eine Klage verteidigen. In bestimmten speziellen Rechtsgebieten sind Gerichte streitwertunabhängig zuständig. In Wohnraummietsachen sind beispielsweise immer die Amtsgerichte zuständig, egal wie hoch der Streitwert ist. Andersherum gibt es auch Fälle, in denen immer das Landgericht zuständig ist, egal ob man sich über fünf, 50 oder 50.000 € streitet. Dies ist seit dem Jahreswechsel auch für ärztliche Honorarklagen der Fall.
Der Gesetzgeber verspricht sich damit eine höhere Qualität der Rechtsprechung, weil es bei den Landgerichten spezialisierte Richter gibt und bei ärztlichen Honorarklagen regelmäßig auch medizinische Fragen geklärt und Sachverständige gehört werden müssen.
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang
Verfahren vor den Landgerichten unterliegen dem Anwaltszwang. Für Ärztinnen und Ärzte, aber auch für Patienten folgt damit, dass bei jeglicher Honorarklage ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist. Auch bei einem Streitwert von unter 10.000 € ist keine eigenständige prozessuale Handlung mehr möglich. Da beide Seiten einen Anwalt beauftragen müssen, steigt das Risiko, nicht nur auf den eigenen Kosten, sondern eben auch auf den Rechtsanwaltskosten der Gegenseite sitzen zu bleiben: Bei einem streitigen ärztlichen Honorar von etwa 5000 € besteht ein Gesamtkostenrisiko von ca. 2.700 €. Davon entfallen jeweils etwa 1.100 € auf den eigenen Anwalt und den Anwalt der Gegenseite und ca. 500 € auf die Gerichtskosten. Kommt es zu einer vergleichsweisen Einigung, steigen die Anwaltskosten für jede Seite auf ca. 1.500 €, dafür reduzieren sich die Gerichtskosten etwas.
Ob es überhaupt genügend spezialisierte Anwälte gibt, die bereit sind, einen solchen Prozess zu führen, bleibt abzuwarten. Aber selbst wenn, stellt sich bei ärztlichen Honorarklagen öfter heraus, dass der Patient sich zwar eine Privatbehandlung gewünscht, aber schlichtweg kein Geld hat, um diese zu bezahlen - sei es, weil er die von der privaten Krankenversicherung schon erstatteten Beträge anderweitig verbraucht hat, oder aber weil er als gesetzlich Versicherter eine Privatbehandlung verlangte. Kann nach einer erfolgreichen Klage aus dem Urteil nicht vollstreckt werden, haben Ärztinnen und Ärzte dem schlechten Geld sprichwörtlich noch gutes Geld hinterhergeworfen, denn der eigene Anwalt will natürlich auch dann bezahlt werden, wenn vom Patienten nichts zu holen ist. Es kann daher ratsam sein, hier eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die ausdrücklich auch Vertragsbeziehungen und Honorarklagen abdeckt - dies ist längst nicht bei allen Rechtsschutzversicherungen der Fall.
Da der behandelnde Arzt regelmäßig trotz Anwalts auch selbst vor Gericht erscheinen muss, bringt die Konzentration der Honorarprozesse bei den Landgerichten auch erhebliche Praxisschließzeiten mit sich, da es deutlich weniger Landgerichte als Amtsgerichte gibt. So bestehen in Deutschland über 600 Amtsgerichte, hingegen nur etwa 100 Landgerichte. Gerade in ländlichen Regionen kann allein die Anfahrt zum nächsten Landgericht schnell zwei Stunden für eine Richtung betragen.
Keine Auswirkungen hat die Gesetzesänderung übrigens auf Inkassotätigkeiten, Mahnungen und auch auf gerichtliche Mahnverfahren. Diese können auch weiterhin durch ihr Abrechnungsunternehmen durchgeführt werden. Auch Anträge auf den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides können ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Immer dann, wenn zu erwarten ist, dass Patienten also schlicht ihre Post nicht öffnen, können Ärztinnen und Ärzte selbst oder die beauftragten Abrechnungsunternehmen Mahnanträge stellen und Mahnbescheide erhalten. Erst wenn Patienten der gerichtlichen Mahnung widersprechen und die Angelegenheit vom jeweiligen zentralen Mahngericht des Bundeslandes an das Landgericht abgegeben wird, muss ein Anwalt beauftragt werden.
Fazit zur Änderung bei ärztlichen Honorarklagen:
- Sämtliche ärztliche Honorarstreitigkeiten sind seit Anfang 2026 den Landgerichten zugewiesen.
- Der Gesetzgeber erhofft sich hier eine bessere Qualität der Rechtsprechung.
- Sowohl für Patienten als auch für Ärztinnen und Ärzte ergibt sich hier ein höheres Kostenrisiko, da diese jetzt zwingend Rechtsanwälte beauftragen müssen.
- Für Praxen empfiehlt sich gegebenenfalls die Anpassung der Rechtsschutzversicherung auf Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen und Honorarstreitigkeiten.
- Mahnungen und auch gerichtliche Mahnverfahren können - bis ein Patient gegebenenfalls widerspricht - auch weiterhin ohne Rechtsanwalt eingeleitet werden.
\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärztinnen und Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de