Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu.
Honorarvereinbarungen für Ärzte in der GOÄneu – was sich ändert
Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Nun ist die Politik am Zug. Einen Ausblick auf neue Regelungen wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:
Honorarvereinbarungen werden auch nach der neuen Gebührenordnung für Ärzte möglich sein. Ihre Bedeutung wird vermutlich deutlich steigen. Denn nach der neuen GOÄ sind keine Steigerungsfaktoren mehr möglich. D. h. einer Erhöhung der ärztlichen Gebühr ist in Zukunft ausschließlich mit Honorarvereinbarungen möglich. Daher ist anzunehmen, dass in Zukunft deutlich mehr Honorarvereinbarungen als bisher geschlossen werden.
Dies bringt natürlich zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Arztpraxen mit sich, der aber gut in den Griff bekommen werden kann. Im Wesentlichen gelten dafür die gleichen Regeln, wie sie auch bisher bei Honorarvereinbarungen bekannt waren.
Noch wichtiger als bisher: Genaue Begründung der Steigerung
Neu ist, dass jegliche Steigerung des Abrechnungsfaktors über den dann nur noch zulässigen einfachen Gebührensatz der GOÄ einer konkreten Begründung bedarf. Dies war bisher streng genommen nur für Steigerungen bis zum Faktor 3,5 der Fall - Honorarvereinbarungen mit darüber hinausgehenden Faktoren mussten nicht zwingend eine Begründung enthalten, wobei dies auch bisher schon empfehlenswert war. In Zukunft muss jede Steigerung der konkreten Gebührenordnungsposition begründet werden.
Wirtschaftliche Aufklärung: Wer darf das Gespräch führen?
Wie auch schon bisher ist dem Patienten Gelegenheit zu geben, die Honorarvereinbarung mit einem approbierten Arzt zu besprechen. Nach unserer Rechtsauffassung kommt es dabei nicht darauf an, dass dies auch der gleiche Arzt ist, der später die Behandlung oder den Eingriff vornimmt. Dies wird teilweise anders gesehen. Allerdings stammen diese Überlegungen noch aus einer Zeit, in der juristisch umstritten war, ob die GOÄ auch dann gilt, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einem Arzt, sondern mit einer Personengesellschaft (etwa einer Gemeinschaftspraxis) oder einer juristischen Person (einer einem MVZ-Träger) geschlossen wurde.
Mittlerweile ist aber geklärt, dass die GOÄ auch dann gilt, wenn Vertragspartner eines Behandlungsvertrages und damit auch Vertragspartner der Honorarvereinbarung eine juristische Person oder Personenvereinigung ist. Wenn der einzelne Arzt aber ohnehin nicht der Vertragspartner ist, kann die wirtschaftliche Aufklärung auch auf irgendeinen approbierten Arzt aus der Praxis delegiert werden (wie dies bei der Behandlungsaufklärung ja auch schon der Fall ist).
Auch weiterhin darf bei Honorarvereinbarungen für Ärzte nur der Steigerungsfaktor (der in Zukunft regelhaft 1,0 ist) angepasst werden. Insbesondere Pauschalhonorare bleiben verboten.
Wer schließt die Honorarvereinbarung ab?
Unbedingt darauf zu achten ist, dass die Honorarvereinbarung zwischen dem Praxisträger und dem Patienten (bzw. bei sehr kleinen Kindern den Eltern) abgeschlossen wird, nicht etwa zwischen dem einzelnen angestellten Arzt oder dem „MVZ“. Vielmehr muss die Honorarvereinbarung mit dem richtigen Praxisträger vereinbart werden, also etwa mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Gemeinschaftspraxis oder mit der MVZ-Träger-GmbH.
Auch besteht für Honorarvereinbarungen - hieran ändert sich auch in der neuen GOÄ nichts - ein Schriftformgebot. Das bedeutet
- Die sogenannte Textform (etwa E-Mails, oder Ausdrucke, die nicht unterschrieben sind) ist nicht ausreichend
- Die Honorarvereinbarung muss von einem Vertreter der Arztpraxis und vom Patienten unterschrieben werden
- Dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen
- Empfehlenswert: Der Patient bestätigt auf dem Praxisexemplar den ERhalt seiner Kopie
AÄA wird mit Einführung der neuen GOÄ eine überarbeitete Musterhonorarvereinbarung bereitstellen.
\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. | Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Honorarvereinbarung in der GOÄneu
Ja – und ihre Bedeutung steigt sogar. Da Steigerungsfaktoren künftig wegfallen, sind Honorarvereinbarungen der einzige Weg, um über den einfachen Gebührensatz hinaus abzurechnen.
Ja. Nach der neuen GOÄ ist jede Steigerung über den einfachen Gebührensatz konkret zu begründen – das gilt für jede einzelne Gebührenordnungsposition.
Nein. Pauschalhonorare bleiben auch nach der neuen GOÄ verboten. Es darf ausschließlich der Steigerungsfaktor angepasst werden.
Sowohl ein Vertreter der Arztpraxis als auch der Patient müssen die Honorarvereinbarung eigenhändig unterschreiben. Eine E-Mail oder ein nicht unterschriebener Ausdruck reicht nicht aus.
Der Praxisträger – also z. B. die GbR bei einer Gemeinschaftspraxis oder die GmbH bei einem MVZ. Nicht der einzelne angestellte Arzt.