GOÄneu: Honorarvereinbarungen in der neuen GOÄ

Honorarvereinbarungen sind auch im Entwurf der GOÄneu vorgesehen - und werden vermutlich deutlich an Bedeutung gewinnen. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel wagt den Blick in die Glaskugel.

Ein Arzt in einer Praxis unterschreibt eine Honorarvereinbarung.

 

Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu



Der Entwurf der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Nun ist die Politik am Zug. Einen Ausblick auf neue Regelungen wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:

 

Honorarvereinbarungen bzw. „Abdingungsvereinbarungen“ sind auch nach dem vorliegenden Entwurf der neuen GOÄ vorgesehen. Da die neue GOÄ keine Steigerungssätze über den dann „einfachen“ Faktor kennt, werden Honorarvereinbarungen vermutlich deutlich an Bedeutung gewinnen. Dabei weist der Themenkomplex „Honorarvereinbarungen“ vermutlich die geringsten Änderungen zwischen der aktuellen GOÄ und der geplanten Novellierung auf.

Wie bisher gilt, dass Honorarvereinbarungen nur dann notwendig sind, wenn man über die nach der GOÄ vorgesehene Vergütung hinausgehen möchte. Ist dies nicht geplant, ist auch nach der neuen Rechtslage keine Honorarvereinbarung notwendig.

Die neue GOÄ bringt keine gesteigerten Anforderungen an den Abschluss oder den Inhalt von Honorarvereinbarungen mit sich.

Erlaubt ist und bleibt allein die Vereinbarung höherer Steigerungsfaktoren. Das erscheint etwas widersinnig, weil es ja regelhaft nur einen Faktor 1,0 geben wird. Aber § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 GOÄ n.F. verlangt, dass bei Honorarvereinbarungen auch der „vereinbarte Faktor“ anzugeben sei. Dieser wird dann wie gehabt aus der Multiplikation mit dem gesetzlich vorgesehenen Satz gebildet. Auch nach der neuen GOÄ sind keine Pauschalrechnungen erlaubt.

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Ein Ärzt lehnt am Fenster und liest neugierig hilfreiche GOÄ-Tipps auf seinem Tablet.

Wie auch bisher schon muss die Honorarvereinbarung neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Faktor, dem Grund für die Abweichung vom Gebührensatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Die Angabe des Grundes für die Abweichung ist bislang nicht in der GOÄ geregelt, ergibt sich aber aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung, die insoweit nun kodifiziert wird. Eine Verschärfung der Rechtslage zu Lasten der Praxen ist damit nicht verbunden. Aus diesem Begründungserfordernis wird noch einmal deutlich, dass es ratsam ist, nicht einfach pauschal alle angesetzten Positionen zu steigern, sondern nur jene, bei denen ein hinreichender Grund vorhanden ist – ein schwieriger oder sehr zeitaufwändiger Eingriff erlaubt nicht ohne Weiteres auch die Steigerung der Positionen für die telefonische Beratung.

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Es bleibt wie bisher beim Schriftformgebot, d.h. der Patient und der Vertreter der Praxis müssen die Honorarvereinbarung im Original unterschreiben; Downloads, E-Mails usw. reichen also nicht aus. Auch weiterhin darf nicht von der Honorarvereinbarung durch weitere Erklärungen (Einwilligungsbögen, Werbung usw.) abgelenkt werden – die Honorarvereinbarung enthält nur diese.

Wie auch bisher sind manche Fachgruppen und Fallkonstellationen von Honorarvereinbarungen ausgeschlossen. Dies gilt etwa für die Radiologen, deren Abrechnungen nach dem Kapitel O der neuen GOÄ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht nach Honorarvereinbarungen erfolgen dürfen. Dies betrifft auch die Kapitel E, M und N der neuen GOÄ, sowie, wie bisher Schwangerschaftsabbrüche, Notfallbehandlungen und Akutbehandlungen.

 

\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de