GOÄ-Ziffer 298 – Abrechnung mikrobiologischer Abstrichentnahmen
Die GOÄ-Ziffer 298 regelt die Abrechnung der Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung und spielt in der täglichen Praxis insbesondere bei der Diagnostik von Infektionen eine wichtige Rolle. Nachfolgend werden Leistungsinhalt, Anwendungsbereich sowie die Voraussetzungen für eine korrekte und mehrfache Abrechnung nach GOÄ 298 übersichtlich dargestellt.
GOÄ-Nr. 298 – Leistungsbeschreibung
„Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung“
Obligater Leistungsinhalt
Die Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung ist obligater Bestandteil der nach GOÄ-Nr. 298 abrechnungsfähigen Leistung.
Fakultativer Leistungsinhalt
- Aufbereitung des Abstrichmaterials
- Fixierung des Abstrichmaterials, z. B. in einer Fixierlösung
Anwendungsbereich der GOÄ 298
Alle mikrobiologischen Abstriche, die an unterschiedlichen Körperstellen durchgeführt werden, z. B. Wunden, Dekubiti, Harnröhre, Analbereich, Vulva, Vagina, Portio, Rachen, Bindehäute, … zur anschließenden mikrobiologischen Untersuchung in der eigenen Praxis oder in einem hierfür beauftragten Labor.
Häufigkeit der Abrechnung nach GOÄ 298
Die Gebührenziffer ist mehrmals berechnungsfähig, wenn Abstrichentnahmen von unterschiedlichen Körperstellen entnommen werden, z. B. von verschiedenen Wunden oder von den Bindehäuten beidseits, und das dabei gewonnene Untersuchungsmaterial getrennt voneinander fixiert wird. Bei mehrmaligen mikrobiologischen Abstrichentnahmen von derselben Körperstelle, z. B. zwei Entnahmen aus einer Wunde, ist die Ziffer 298 dennoch nur 1x berechnungsfähig.
Kombination mit Vorsorge-Ziffern
Bei medizinischer Notwendigkeit sind u. a. Kombinationen der GOÄ-Ziffer 298 mit diesen GOÄ-Ziffern möglich:
- GOÄ-Nr. 23 - „Erste Vorsorgeuntersuchung in der Schwangerschaft mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Erhebung der Anamnese und Anlegen des Mutterpasses sowie Beratung der Schwangeren über die Mutterschaftsvorsorge, einschließlich Hämoglobinbestimmun“
- GOÄ-Nr. 24 - „Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf mit Bestimmung des Geburtstermins – einschließlich Beratung und Bewertung der Befunde, gegebenenfalls auch im Hinblick auf Schwangerschaftsrisiken“
- GOÄ-Nr. 27 - „Untersuchung einer Frau zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust, des Genitales, des Rektums und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung, Untersuchung auf Blut im Stuhl und Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten, einschließlich Beratung“. Nur die zytologische Abstrichentnahme zählt zu den Leistungsinhalten der Ziffer 27, so dass eine ggf. erforderliche mikrobiologische Abstrichentnahme daneben berechnungsfähig ist.
- GOÄ-Nr. 28 - „Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung“.
Kombination mit GOÄ-Nr. 297
Eine Kombination der GOÄ-Ziffer 298 mit der GOÄ-Ziffer 297 ist möglich, wenn von derselben oder einer anderen Körperstelle zusätzlich eine zytologische Abstrichentnahme erfolgt ist.
Abrechnung von Materialkosten
Die Abrechnung von Materialkosten ist bei mikrobiologischen Abstrichen nach GOÄ 298 nicht möglich, da die Kosten mit der Gebühr für die Leistung abgegolten sind. Hierzu zählen auch die Kosten für das Abstrichinstrument, z. B. Watteträger, sowie die Kosten für die Fixierung, z. B. Objektträger und Fixierlösung.
Gebührenrahmen und Honorar:
- GOÄ-Nr. 298: Faktoren zwischen 1,0 (= 2,33 €) bis max. 3,5 (= 8,16 €) Der Schwellenwert liegt bei Faktor 2,3 (= 5,36 €).
- GOÄ-Nr. 23: Faktoren zwischen 1,0 (=17,49 €) bis max. 3,5 (=61,20 €)
- GOÄ-Nr. 24: Faktoren zwischen 1,0 (=11,66 €) bis max. 3,5 (=40,80 €)
- GOÄ-Nr. 27: Faktoren zwischen 1,0 (=18,65 €) bis max. 3,5 (=65,28 €)
- GOÄ-Nr. 28: Faktoren zwischen 1,0 (=16,32 €) bis max. 3,5 (=57,12 €).
Faktorerhöhung
Eine Faktorerhöhung nach GOÄ-Ziffer 298 ist möglich, z. B. bei schwierigen oder ausgedehnten Abstrichentnahmen. Eine Abrechnung oberhalb der Schwellenwerte ist in der Rechnung zu begründen.
Hinweis zur Rechnungsstellung
Aus Transparenzgründen wird bei mehrmaliger Abrechnung der GOÄ-Nr. 298 empfohlen, die unterschiedlichen Lokalisationen zu den GOÄ-Nrn. 298 in der Rechnung anzugeben.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.
Im Steckbrief zur GOÄ-Ziffer 297 erfahren Sie mehr zur Abrechnung mikrobiologischer Abstrichentnahmen nach der GOÄ.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur GOÄ-Ziffer 298
Was regelt die GOÄ-Ziffer 298 bei Abstrichentnahmen?
Die GOÄ-Ziffer 298 regelt die Abrechnung der Entnahme von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Sie umfasst obligat die Abstrichentnahme und fakultativ die Aufbereitung und Fixierung des Materials. Die Untersuchung selbst erfolgt in der eigenen Praxis oder in einem beauftragten Labor.
Wann ist ein mikrobiologischer Abstrich nach GOÄ 298 abrechnungsfähig?
Ein GOÄ-Abstrich nach Ziffer 298 ist abrechnungsfähig, wenn Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Diagnostik entnommen wird, z. B. bei Verdacht auf bakterielle oder mykotische Infektionen. Die Körperstelle ist dabei unerheblich, solange eine medizinische Indikation besteht.
Wie oft darf die GOÄ-Ziffer 298 berechnet werden?
Die GOÄ 298 ist mehrfach berechnungsfähig, wenn GOÄ-Abstriche von unterschiedlichen Körperstellen entnommen und getrennt fixiert werden. Mehrere Abstriche von derselben Körperstelle sind hingegen nur einmal nach GOÄ 298 abrechnungsfähig.
Kann die GOÄ-Ziffer 298 mit Vorsorgeuntersuchungen kombiniert werden?
Ja, die GOÄ-Abstrich-Ziffer 298 kann bei medizinischer Notwendigkeit zusätzlich zu Vorsorgeleistungen wie den GOÄ-Nrn. 23, 24, 27 oder 28 berechnet werden. Voraussetzung ist, dass die mikrobiologische Abstrichentnahme nicht Bestandteil der jeweiligen Vorsorgeleistung ist.
Ist eine gemeinsame Abrechnung von GOÄ 297 und GOÄ 298 möglich?
Ja, die GOÄ-Ziffer 298 (mikrobiologischer Abstrich) kann neben der GOÄ-Ziffer 297 (zytologischer Abstrich) berechnet werden, wenn entweder von verschiedenen Körperstellen oder mit unterschiedlicher diagnostischer Zielsetzung Abstriche nach GOÄ entnommen wurden.
Dürfen Materialkosten beim GOÄ-Abstrich nach Ziffer 298 zusätzlich berechnet werden?
Nein, bei der GOÄ 298 sind Materialkosten nicht gesondert abrechnungsfähig. Verbrauchsmaterialien wie Watteträger, Objektträger oder Fixierlösungen sind bereits mit der Gebühr der Leistung abgegolten.