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Sind Ihre Rechnungen wirklich fällig?
Das Erstellen der Privatliquidationen gehört zum täglichen Geschäft in der Arztpraxis. Aber haben Sie sich schon einmal gefragt, ob die von Ihnen erstellten Rechnungen auch tatsächlich fällig sind und damit auch eine offizielle Verpflichtung zur Bezahlung besteht? Spätestens bei dem Versuch, eine unbezahlte Rechnung gerichtlich einzufordern, könnte es schlimmstenfalls zur Abweisung der Klage kommen, sollte die Rechnung Formfehler enthalten.
Kein Zahlungsanspruch ohne Rechnung
Ein Zahlungsanspruch entsteht gem. § 12 (1) GOÄ grundsätzlich erst dann, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Hingegen ist das Ausstellen einer Quittung hierfür unzureichend, da dies den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Auch entbindet der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung, z. B. IGeL-Vereinbarung, nicht von der Verpflichtung, eine GOÄ-konforme Rechnung zu erteilen. Dabei sind Pauschalabrechnungen nicht GOÄ-konform und damit auch nicht erlaubt.
Nur fällige Rechnungen verpflichten zur Zahlung
Der Zugang der Rechnung an die Patientinnen und Patienten ist nur eine Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit. Zusätzlich müssen auch die formellen Voraussetzungen gem. § 12 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. Erst dann sind die Rechnungsempfänger/innen zur Zahlung verpflichtet. Das wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs am 21.12.2006 festgestellt (Az. III ZR 117/06).
Das muss die Rechnung mindestens enthalten
In den Absätzen 2 bis 4 des Paragraphen 12 der GOÄ sind die Mindestinhalte für die Rechnungslegung aufgeführt.
§ 12 Abs. 2 GOÄ „Die Rechnung muss insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
Hinweis: Leistungen dürfen stets nur an dem Datum abgerechnet werden, an dem die jeweilige Leistung erbracht wurde.
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
Hinweis: Beispiele für Leistungen mit einer Mindestdauer in der Leistungsbeschreibung: GOÄ-Nr. 34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) …, GOÄ-Nr. 861 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, …, (Dauer mindestens 50 Minuten).
3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6a,
Hinweis: Die Minderung beträgt für Krankenhausärzte 25%; für Belegärzte oder niedergelassene Ärzte 15%.
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
Hinweis: In den §§ 7 bis 9 wird das Wegegeld und die Reiseentschädigung geregelt. Mit der „Art der Entschädigung“ ist die Angabe „Wegegeld“ (gilt bei einer Entfernung bis zu 25 km um die Praxisstelle bzw. der Wohnung des Arztes bis zur Besuchsstelle) bzw. „Reiseentschädigung“ (gilt bei einer Entfernung von > 25 km um die Praxisstelle bzw. der Wohnung des Arztes bis zur Besuchsstelle) bei Hausbesuchen oder Leichenschauen gemeint. Zusätzlich muss der jeweilige Betrag in der Rechnung aufgeführt werden.
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50.- Deutsche Mark (25,56 Euro), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.“
Hinweis: Bei der Berechnung von Auslagen müssen zunächst die Vorschriften des § 10 „Ersatz von Auslagen“ berücksichtigt werden. Neben der Angabe des jeweiligen Betrags für die einzelne Auslage, muss auch die Art der Auslage in der Rechnung angegeben werden, z. B. „Verbandmaterial“.
Übersteigt der Preis einer einzelnen Auslage den Betrag von 25,56 Euro, muss der Privatliquidation ein Beleg oder ein sonstiger Nachweis beigefügt werden. Hierfür maßgeblich ist also nicht, ob der Gesamtpreis aller in der Rechnung aufgeführten Auslagen den Betrag von 25,56 Euro übersteigt. Ein solcher Beleg ist z. B. eine Fotokopie der Rechnung des Lieferanten über den Artikel. Als „sonstiger Nachweis“ kann beispielsweise auch ein Lieferschein dienen.
§ 12 Abs. 3 GOÄ sinngemäß:
- Bei Überschreitung der Schwellenwerte muss eine Begründung in der Rechnung angegeben werden.
Hinweis: Der Schwellenwert lautet für Leistungen des Abschnitts M 1,15, für Leistungen aus den Abschnitten A, E und O 1,8, für alle anderen Leistungen 2,3. - Die Begründung muss sich auf die einzelne Leistung beziehen.
Hinweis: Pauschale Begründungen, die für alle in der Rechnung gesteigert abgerechneten Leistungen gelten sollen, sind nicht erlaubt. Jede Leistungsziffer, die mit einem Faktor oberhalb des jeweiligen Schwellenwertes abgerechnet wird, benötigt eine eigenständige Begründung. - Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein.
Hinweis: Die Begründung darf zwar kurz und stichwortartig sein, sollte aber dennoch genügend Aussagekraft haben. Das alleinige Wiederholen der im § 5 der GOÄ aufgeführten Bemessungskriterien „Zeitaufwand, Schwierigkeit bei der Leistungserbringung, Umstände bei der Ausführung, Schwierigkeit des Krankheitsfalls“ genügt hierfür nicht. - Auf Verlangen muss die Begründung näher erläutert werden.
Hinweis: Eine solche „Nachbegründung“ ist nicht berechnungsfähig. Es handelt sich hierbei um die Erfüllung einer Nebenpflicht, die sich aus dem Behandlungsvertrag ergibt. - Wenn im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten des Schwellenwertes gerechtfertigt gewesen wäre, muss auf Verlangen des Zahlungspflichtigen eine Begründung angegeben werden.
Hinweis: Einfacher ist es, die Begründung von vorneherein in der Rechnung aufzuführen, wenn entsprechende Gründe vorgelegen haben. Ansonsten ist es ausreichend in der Rechnung auf die bestehende Vereinbarung nach § 2 GOÄ hinzuweisen. - Leistungen, die auf Verlangen von Patienten erbracht worden sind, müssen in der Rechnung entsprechend bezeichnet werden.
Hinweis: Die Kennzeichnung von Wunschleistungen in der Rechnung dient der Transparenz im Fall der Vorlage der Rechnung bei einem Kostenerstatter.
§ 12 Abs. 4 GOÄ:
„Wird eine Leistung nach § 6 (2) berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
Hinweis: Hier werden die Formanforderungen für die Rechnungsstellung bei der Analogabrechnung bestimmt. Die analog abgerechnete Leistung muss in der Rechnung verständlich beschrieben werden; danach folgt der Hinweis „entsprechend“ (alternativ: „entsprechend § 6 (2) GOÄ“ oder „analog“) gefolgt vom Originaltext der Leistungsziffer.
Haben Sie die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung erfüllt, können Sie getrost der Zahlung entgegensehen und bei Nichtzahlung ggf. den Rechtsweg beschreiten. Eine kleine Hürde bleibt noch: Die Rechnung muss selbstverständlich auch inhaltlich korrekt sein, wobei auch die übrigen Vorschriften der GOÄ befolgt werden müssen, denn der Paragraph 12 der GOÄ regelt „nur“ die Formanforderungen.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.