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Die Abrechnung der GOÄ-Nummer 1415 wirft häufig Fragen auf – was vermutlich daran liegt, dass die Formulierungen in der Leistungsziffernlegende nicht ganz einfach zu verstehen sind:
„Binokularmikroskopische Untersuchung des Trommelfells und/oder der Paukenhöhle, zwecks diagnostischer Abklärung, als selbständige Leistung“
Wird die Ziffer 1415 falsch bzw. in einem falschen Zusammenhang berechnet, kommt es nicht selten zu Beanstandungen der PKVen. Damit die Rechnungsstellung problemlos gelingt, beantworten wir typische Fragen rund um die Abrechnung.
Kann die Ziffer 1415 auch berechnet werden, wenn für die Untersuchung ein Hand-Otoskop mit Lupenvorsatz verwendet wird?
Nein. Für Durchführung der Untersuchung ist ausdrücklich die Verwendung eines Binokularmikroskops vorgeschrieben.
Darf die Ziffer 1415 auch als Führungshilfe im Rahmen operativer Leistungen abgerechnet werden?
Nein. Die Ziffer 1415 ist nur als „selbständige Leistung“ berechnungsfähig und darf damit nicht Teil einer anderen Leistung sein, wie hier die Operation. Außerdem handelt es sich bei der binokularmikroskopischen Untersuchung um eine rein diagnostische Leistung. Auch dies schließt die Abrechnung während der Durchführung eines operativen Eingriffs aus.
Der Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 440 wäre für den Einsatz eines Operationsmikroskops die passende Leistungsziffer. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechend zugrundeliegende Operationsziffer, auf die sich der Zuschlag beziehen soll, auch zuschlagsberechtigt ist (siehe Allgemeine Bestimmungen Abschnitt C VIII. GOÄ).
Darf die Ziffer 1415 nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden, auch wenn beide Ohren untersucht wurden?
Nein. Wenn die Untersuchung beidseits durchgeführt wurde, kann die GOÄ-Nr. 1415 auch zweimal berechnet werden.
Wenn sowohl Anteile des Trommelfells als auch die gesamte Paukenhöhle bei einem Ohr untersucht wurden, ist dann die GOÄ-Nr. 1415 zweimal abrechenbar bzw. viermal, wenn die Untersuchung beidseitig erbracht wurde?
Nein. Die Verknüpfung mit „und/oder“ in der Leistungsziffernlegende schließt eine mehrmalige Abrechnung der Ziffer 1415 aus, wenn sowohl das Trommelfell als auch die Paukenhöhle untersucht wurden. Wegen dieser Formulierung ist es aber umgekehrt möglich, die GOÄ-Nr. 1415 abzurechnen, wenn nur das Trommelfell oder nur die Paukenhöhle untersucht wurden.
Kann man die Ziffer 1415 auch mit erhöhtem Faktor abrechnen?
Ja, das ist möglich, wenn bei der Untersuchung ein oder mehrere Bemessungskriterien gem. § 5 GOÄ vorgelegen haben (besondere Schwierigkeit bei der Leistungserbringung / erhöhter Zeitaufwand / besonders schwierige Umstände bei der Ausführung / besondere Schwierigkeit des Krankheitsfalls). Dabei bemisst sich der Gebührenrahmen vom Faktor 1,0 bis maximal zum Faktor 3,5. Bei einer Abrechnung oberhalb des Schwellenwertes von 2,3 muss eine Begründung, die für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar ist, in der Rechnung angegeben werden.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.