Nach langjährigen Streitigkeiten in der juristischen Fachliteratur und Rechtsprechung besteht jetzt Rechtssicherheit darüber, dass alle ärztlichen Tätigkeiten zwingend nach den Vorgaben der GOÄ abgerechnet werden müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 04.04.2024 (III ZR 38/23) entschieden.
Jahrelang war es umstritten, ob die Vorgaben der GOÄ auch für Krankenhäuser, die ambulante Leistungen anbieten, und MVZ in Trägerschaft einer GmbH gelten. Da diese Gesellschaften keine Ärzte sind, wurde argumentiert, dass die GOÄ nicht für sie gelten könne. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr der Gegenmeinung recht gegeben. Danach kommt es nicht auf den Vertragspartner (also z.B. den selbständigen Arzt, die MVZ- oder Krankenhaus-Träger-GmbH), sondern auf den Inhalt der Leistung an. Den Bundesgerichtshof überzeugen insbesondere die Gründe der Gleichbehandlung der Erbringer ärztlicher Leistungen sowie des Patientenschutzes.
Daher gilt: Wenn ärztliche Leistungen erbracht werden, ist zwingend nach der GOÄ abzurechnen.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch aus ganz praktischen Erwägungen zu folgen: Sofern die GOÄ bei der Abrechnung nicht zugrunde gelegt wird, ist mit zeit- und kostenaufwändigen Verfahren gegen Patienten, Krankenkassen und private Krankenversicherungen zu rechnen.
\\\ Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA