Zuschläge für ambulante Anästhesien nach GOÄ abrechnen

Wovon hängt es ab, ob Ziffer 446 oder Ziffer 447 angewendet wird und welche Kombinationen mit anderen GOÄ-Ziffern sind möglich? Der Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen und zeigt Beispiele aus der Praxis.

 

Was sind die „Zuschläge für ambulante Anästhesien“?

Die GOÄ-Nummern 446 und 447 bilden die Zuschläge für ambulant durchgeführte Anästhesieleistungen im Gebührenverzeichnis der GOÄ ab. Sie können zusätzlich zu den Ziffern für die jeweilig abgerechneten anästhesiologischen Leistungen berechnet werden. 

Zuschlagsziffer: Honorar 

  • 446: 17,49 €
  • 447: 37,89 €


Warum gibt es die Zuschläge?

Mit der Abrechnung der Zuschläge, soll die erforderliche Bereitstellung von  Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge vergütet werden. Dazu zählen z. B. die Kosten für wiederverwendbares Operationsmaterial, Operationsgeräte oder die für Operations- und Aufwachräume. Dabei gelten die Zuschläge sowohl für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, als auch in der Krankenhausambulanz. 


Wie hoch kann man die Zuschläge steigern?

Bei den o. g. Honoraren handelt es sich um Festbeträge, die grundsätzlich nicht steigerbar sind.


Zu welchen Ziffern kann man die Zuschläge abrechnen?

Die Berechnung hängt von der Punktzahl der Anästhesieziffer ab, auf die sich der Zuschlag beziehen soll.  


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Welcher Zuschlag ist „der richtige“?

Welcher der beiden Zuschläge auf die jeweilige Abrechnungsziffer für die Anästhesieleistung zutrifft, hängt von deren Punktzahl ab.

Zuschlagsziffer: Punktzahl der Ziffer für die Anästhesie-Leistung

  • 446: 200-399
  • 447: 400 und mehr

Beispiel: GOÄ-Nr. 470 – Einleitung und Überwachung einer einzeitigen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde Dauer

  • Die Leistung wird mit 400 Punkten vergütet. Damit ist die GOÄ-Nummer 447 die korrekte Zuschlagsziffer. 

Demnach dürfen die Zuschläge nicht zu Anästhesieziffern abgerechnet werden, die mit Punktzahlen von unter 200 ausgestattet sind. Hierzu zählen u. a. Infiltrationsanästhesien gem. der GOÄ-Nrn. 490 oder 491.

GOÄ-Nr. 490 – Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke (61 Punkte)
GOÄ-Nr. 491 – Infiltrationsanästhesie großer Bezirke auch - Parazervikalanästhesie (121 Punkte)

Sollte in einer Sitzung z. B. sowohl eine Leistung gem. der GOÄ-Nr. 490, als auch eine Leistung gem. der GOÄ-Nr. 491 erbracht worden sein, so dürfen die Punktzahlen der beiden Ziffern nicht zum Zweck der Abrechnung eines Zuschlags addiert werden.


Darf man die Zuschläge in Kombination miteinander abrechnen?

Die Zuschläge nach den GOÄ-Nummern 446 und 444 dürfen nicht in Kombination miteinander abgerechnet werden; auch dann nicht, wenn beispielsweise zwei verschiedene Anästhesieleistungen nacheinander angewendet werden, die jeweils zuschlagsberechtigt sind. Über die Wahl des korrekten Zuschlags entscheidet in diesem Fall die Anästhesieziffer mit der höchsten Punktzahl. 

Beispiel: Es wurde zunächst die Leistung gem. der GOÄ-Nrn. 476 und bei nicht ausreichender Anästhesie danach die Leistung gem. der GOÄ-Nr. 462  erbracht. Beide Abrechnungsnummern sind zuschlagsberechtigt.

GOÄ-Nr. 476 – Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, bis zu einer Stunde Dauer 
GOÄ-Nr. 462 – Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde Dauer 

Während die GOÄ-Nr. 476 nur über eine Punktzahl von 380 Punkten verfügt, und der für die Leistungsziffer korrekte Zuschlag die Nr. 446 (17,49 €) wäre, würde die mit 510 Punkten und damit höher bewertete GOÄ-Nr. 462 über die Wahl des Zuschlags entscheiden – hier: Nr. 447 (37,89 €).

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.