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Was sind die „Zuschläge für ambulante Operationen“?
Die GOÄ-Nummern 442, 443, 444 und 445 bilden die Zuschläge für ambulant durchgeführte Operationen im Gebührenverzeichnis der GOÄ ab. Sie können zusätzlich zu den Ziffern für die jeweilig abgerechneten operativen Leistungen berechnet werden.
Zuschlagsziffer: Honorar
- 442: 23,31 €
- 443: 43,72 €
- 444: 75,77 €
- 445: 128,23 €
Warum gibt es die Zuschläge?
Mit der Abrechnung der Zuschläge soll die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge vergütet werden. Dazu zählen z. B. für wiederverwendbares Operationsmaterial, Operationsgeräte oder die Kosten für Operations- und Aufwachräume. Dabei gelten die Zuschläge sowohl für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, als auch in der Krankenhausambulanz.
Wie hoch kann man die Zuschläge steigern?
Bei den o. g. Honoraren handelt es sich um Festbeträge, die grundsätzlich nicht steigerbar sind.
Zu welchen Ziffern kann man die Zuschläge abrechnen?
Wann einer der ambulanten Operationszuschläge abgerechnet werden kann, hängt von der zugrunde liegenden GOÄ-Nummer für die Operationsleistung ab. Diese muss zuschlagsberechtigt sein, was jedoch nicht auf jede im Gebührenverzeichnis aufgeführte operative Leistung zutrifft.
Ob eine OP-Ziffer zuschlagsberechtigt ist, findet man durch einen Blick in die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C VIII. 3. GOÄ heraus. Dort hat der Verordnungsgeber alle zuschlagsberechtigten GOÄ-Ziffern aufgeführt.
Beispiel: GOÄ-Nr. 2404 Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
- Die Leistung ist in den o. g. Allgemeinen Bestimmungen aufgeführt und damit zuschlagsberechtigt.
Beispiel: GOÄ-Nr. 2403 Exzision einer in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegenden kleinen Geschwulst
- Die Leistung ist in den o. g. Allgemeinen Bestimmungen nicht aufgeführt und damit auch nicht zuschlagsberechtigt.
Welcher Zuschlag ist „der richtige“?
Welcher der vier verschiedenen Zuschläge auf die jeweilige Abrechnungsziffer für die Operationsleistung zutrifft, hängt von deren Punktzahl ab.
Zuschlagsziffer: Punktzahl der Ziffer für die OP-Leistung
- 442: 250-499
- 443: 500-799
- 444: 800-1199
- 445: > 1200
Beispiel: GOÄ-Nr. 2404 Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
- Die Leistung wird mit 554 Punkten vergütet. Damit ist die GOÄ-Nummer 443 die korrekte Zuschlagsziffer.
Darf man die Zuschläge in Kombination miteinander abrechnen?
Die Zuschläge nach den GOÄ-Nummern 442 bis 445 dürfen nicht in Kombination miteinander abgerechnet werden; auch dann nicht, wenn beispielsweise zwei operative Leistungen erbracht und abgerechnet werden, die jeweils zuschlagsberechtigt sind. Über die Wahl des korrekten Zuschlags entscheidet in diesem Fall die Operationsziffer mit der höchsten Punktzahl.
Beispiel: Es wurden die Leistungen gem. der GOÄ-Nrn. 2404 und 2402 in einer Sitzung erbracht. Beide Abrechnungsnummern sind zuschlagsberechtigt.
GOÄ-Nr. 2404: Exzision einer größeren Geschwulst (z. B. Ganglion, Fasziengeschwulst, Fettgeschwulst, Lymphdrüse, Neurom)
GOÄ-Nr. 2402: Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)
Während die GOÄ-Nr. 2402 nur über eine Punktzahl von 370 Punkten verfügt und der für die Leistungsziffer korrekte Zuschlag die Nr. 442 (23,31 €) wäre, würde die mit 554 Punkten und damit höher bewertete GOÄ-Nr. 2404 über die Wahl des Zuschlags entscheiden – hier: Nr. 443 (43,72 €).
Nicht erlaubt wäre es hingegen, die Punktzahlen der beiden Leistungsziffern zu addieren und den Zuschlag aus dem daraus resultierenden Ergebnis zu bemessen.
Wie wird der Aufwand für den Einsatz eines Operationsmikroskops vergütet?
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops kann bei ambulanten operativen Leistungen der Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 440 (23,31 €) abgerechnet werden. Wie alle anderen Zuschläge darf auch dieser nicht gesteigert werden. Bei der Vergütung handelt sich um einen Festbetrag.
Die Ziffer 440 kann ggf. zusätzlich zu einem der Zuschläge gem. der GOÄ-Nrn. 442 bis 445 abgerechnet werden. Sollten mehrere zuschlagsberechtigte Operationsleistungen erbracht und abgerechnet worden sein, so ist der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops trotzdem nur einmal berechnungsfähig.
Ist in der Leistungsbeschreibung der zugrundeliegenden Operationsziffer die Anwendung eines Operationsmikroskops bereits beinhaltet, so darf der Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 440 nicht abgerechnet werden. Der Aufwand für die Anwendung des Operationsmikroskops ist in diesen Fällen bereits im Honorar der Operationsziffer beinhaltet.
Beispiel: GOÄ-Nr. 2589 – Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch autologes Transplantat (ohne die Leistung nach Nummer 2582)
Wie wird der Aufwand für den Einsatz eines Lasers vergütet?
Für die Anwendung eines Lasers kann bei ambulanten operativen Leistungen der Zuschlag gem. der GOÄ-Nr. 441 abgerechnet werden. Anders als bei den anderen Zuschlägen, hat die GOÄ-Nr. 441 keinen Festbetrag. Die Höhe der Vergütung beträgt 100% des einfachen Gebührensatzes der zugrunde liegenden Operationsziffer, ist jedoch limitiert auf maximal 67,49 €. Beispiel:
GOÄ-Nr. 1445 – Submuköse Resektion an der Nasenscheidewand: Der einfache Gebührensatz der Ziffer beträgt 26,99 €.
Infolge dessen beträgt die Vergütung für den Zuschlag nach der Nummer 441 ebenfalls 26,99 €, sofern die Leistung unter Anwendung eines Lasers durchgeführt wurde.
GOÄ-Nr. 1448 – Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen:
Der einfache Gebührensatz der Ziffer beträgt 138,14 €. Infolge dessen beträgt die Vergütung für den Zuschlag nach der Nummer 441 aufgrund der Limitierung nur 67,49 €, sofern die Leistung unter Anwendung eines Lasers durchgeführt wurde.
Ist in der Leistungsbeschreibung der zugrundeliegenden Operationsziffer die Anwendung eines Lasers bereits beinhaltet, so darf der Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 441 nicht abgerechnet werden. Der Aufwand für die Anwendung des Lasers ist in diesen Fällen bereits im Honorar der Operationsziffer beinhaltet. Beispiel:
GOÄ-Nr. 1360 – Laserkoagulation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik)
Dürfen die Zuschläge nach den Nummern 440 und/oder 441 auch berechnet werden, wenn die Operationsleistung nicht zuschlagsberechtigt ist?
Voraussetzung für die Abrechnung der Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers ist, dass die Leistung, auf die sich die Zuschläge beziehen sollen, ebenfalls zuschlagsberechtigt ist.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.