Volle Praxen, unangenehme Patienten oder persönliche Gründe - gleich aus welchem Grund: Fast jeder Arzt kennt den Wunsch, einen neuen Patienten ablehnen zu wollen oder einen bekannten Patienten nicht weiter behandeln zu wollen. Dem steht jedoch die Behandlungspflicht entgegen. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt einen Überblick, wann überhaupt eine Behandlungspflicht vorliegt und wann die Behandlung trotzdem abgelehnt bzw. abgebrochen werden kann.
Zunächst ist bei der Behandlungspflicht zwischen Selbstzahlern (Privatpatienten) und Kassenpatienten zu unterscheiden. Bei Selbstzahlern können Ärztinnen und Ärzte die Behandlung in aller Regel ablehnen, ohne dass sie einen Grund haben müssen. Nur wenn es sich um einen medizinischen Notfall oder eine andere Ausnahmesituation handelt, ist er zur Behandlung verpflichtet.
Bei Kassenpatienten hingegen dürfen Ärztinnen und Ärzte die Behandlung nur in Ausnahmefällen ablehnen, denn sie sind an sich zur Behandlung von Kassenpatienten verpflichtet. Das folgt aus der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Solche Ausnahmefälle können sich aus Besonderheiten der Praxis ergeben, etwa bei Überlastung der Praxis. Über die von der KV eingeräumten Budgets (etwa Regelleistungsvolumina) hinaus sollen und dürfen Ärztinnen und Ärzte gerade nicht behandeln - denn genau diese Ausweitungen der eigenen kassenärztlichen Tätigkeit sollen verhindert werden.
Das Recht zur Verweigerung der Weiterbehandlung kann auch aus dem konkreten Arzt-Patienten-Verhältnis resultieren, etwa, wenn Patienten in besonderem Maße beratungsresistent sind: Wird der Behandlungserfolg durch stete Missachtung der ärztlichen Ratschläge vereitelt, darf die Behandlung abgebrochen werden.
Ärztinnen und Ärzte dürfen die Behandlung auch dann abbrechen, wenn sich der Patienten unzumutbar verhalten, etwa das Praxispersonal beleidigen oder in der Praxis randalieren.
Mithin gilt: Kassenärzte müssen Kassenpatienten fast immer behandeln, wenn nicht die Budgets der Praxis erschöpft sind oder es zu schweren Störungen im Arzt-Patienten-Verhältnis gekommen ist. Bei der Behandlung von Selbstzahlern sind Ärztinnen und Ärzte hingegen viel freier und können die Behandlung außer in Notfällen grundlos ablehnen.
\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärztinnen und Ärzte in allen Rechtsfragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de