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Die Computertomographie des Herzens ermöglicht u.a. die Untersuchung der Herzkranzgefäße, etwa um Kalkablagerungen oder Plaques festzustellen. Damit stellt sie eine schonende Alternative zur Herzkatheteruntersuchung dar. Mit Hilfe der CT-Technik lassen sich z. B. Stenosen frühzeitig erkennen. Als Kontrolluntersuchung nach Herzoperationen ist das Kardio-CT ebenfalls von großer Bedeutung.
CT-Leistungen in der GOÄ
Die GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Computertomographien sind im Abschnitt O I 7. aufgeführt und werden jeweils bestimmten Körperabschnitten zugeordnet:
- GOÄ-Nr. 5370: Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs
- GOÄ-Nr. 5371: Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
- GOÄ-Nr. 5372: Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
- GOÄ-Nr. 5373: Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)
- GOÄ-Nr. 5374: Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen
- GOÄ-Nr. 5375: Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge
Analogabrechnung nicht notwendig
Obwohl die GOÄ das Herz-CT nicht explizit benennt, ist eine Analogabrechnung weder notwendig noch gestattet. Anatomisch wird das Herz dem Thoraxbereich zugeordnet, so dass ein CT des Herzens mit der GOÄ-Nr. 5371 abgerechnet werden muss. Neben der GOÄ-Ziffer 5371 lassen sich ggf. die GOÄ-Ziffern 5376 und 5377 in Rechnung stellen
- GOÄ-Nr. 5376: Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375
- GOÄ-Nr. 5377: Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
Höchstfaktor empfohlen
Die Abrechnungskombination aus den GOÄ-Ziffern 5371, 5376, und 5377 entspricht einer Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2012 und ist heute immer noch gültig:
"Aufgrund der vergleichsweise hohen Anzahl von Schnittbildern und des hohen zeitlichen Aufwands bei der Auswertung der Schnittbilder wird die Abrechnung bis zum Höchstgebührensatz empfohlen."
Der Höchstgebührensatz liegt bei den GOÄ-Ziffern 5371 und 5376 beim Faktor 2,5, wobei die GOÄ-Nr. 5377 einen Festwert hat und nicht gesteigert werden kann. Eine Begründung für den erhöhten Steigerungssatz ist in der Rechnung zu beiden Ziffern anzugeben.
Welche Leistungen sind zusätzlich zum Herz-CT berechnungsfähig?
Die Kontrastmittelgabe ist zusätzlich berechnungsfähig und kann je nach Art der Applikation mit der GOÄ-Nr. 344 (Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer) oder der GOÄ-Nr. 346 (Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion) in Rechnung gestellt werden.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.