GOÄ-Abrechnung der Herz-Computertomographie (Kardio-CT)

Blick ins Herz: Wie lässt sich die Kardio-CT nach GOÄ abrechnen, welche Ziffern lassen sich kombinieren und welche Höchstgebührensätze gelten?

 

Die Computertomographie des Herzens ermöglicht u.a. die Untersuchung der Herzkranzgefäße, etwa um Kalkablagerungen oder Plaques festzustellen. Damit stellt sie eine schonende Alternative zur Herzkatheteruntersuchung dar. Mit Hilfe der CT-Technik lassen sich z. B. Stenosen frühzeitig erkennen. Als Kontrolluntersuchung nach Herzoperationen ist das Kardio-CT ebenfalls von großer Bedeutung. 

 

CT-Leistungen in der GOÄ

Die GOÄ-Ziffern zur Abrechnung der Computertomographien sind im Abschnitt O I 7. aufgeführt und werden jeweils bestimmten Körperabschnitten zugeordnet:

  • GOÄ-Nr. 5370: Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs
  • GOÄ-Nr. 5371: Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
  • GOÄ-Nr. 5372: Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
  • GOÄ-Nr. 5373: Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)
  • GOÄ-Nr. 5374: Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule – gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen
  • GOÄ-Nr. 5375: Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge

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Zu den Terminen


 

Analogabrechnung nicht notwendig

Obwohl die GOÄ das Herz-CT nicht explizit benennt, ist eine Analogabrechnung weder notwendig noch gestattet. Anatomisch wird das Herz dem Thoraxbereich zugeordnet, so dass ein CT des Herzens mit der GOÄ-Nr. 5371 abgerechnet werden muss. Neben der GOÄ-Ziffer 5371 lassen sich ggf. die GOÄ-Ziffern 5376 und 5377 in Rechnung stellen

  • GOÄ-Nr. 5376: Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375
  • GOÄ-Nr. 5377: Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion


Höchstfaktor empfohlen

Die Abrechnungskombination aus den GOÄ-Ziffern 5371, 5376, und 5377 entspricht einer Empfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2012 und ist heute immer noch gültig:

"Aufgrund der vergleichsweise hohen Anzahl von Schnittbildern und des hohen zeitlichen Aufwands bei der Auswertung der Schnittbilder wird die Abrechnung bis zum Höchstgebührensatz empfohlen."

Der Höchstgebührensatz liegt bei den GOÄ-Ziffern 5371 und 5376 beim Faktor 2,5, wobei die GOÄ-Nr. 5377 einen Festwert hat und nicht gesteigert werden kann. Eine Begründung für den erhöhten Steigerungssatz ist in der Rechnung zu beiden Ziffern anzugeben.


Welche Leistungen sind zusätzlich zum Herz-CT berechnungsfähig?

Die Kontrastmittelgabe ist zusätzlich berechnungsfähig und kann je nach Art der Applikation mit der GOÄ-Nr. 344 (Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer) oder der GOÄ-Nr. 346 (Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion) in Rechnung gestellt werden.
 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

 

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