- Registrieren
- Passwort per E-Mail erhalten
- Einloggen
Kostenlos anmelden und alle Inhalte anschauen
- Sie erhalten Zugriff auf alle geschützten Artikel, Tutorials und Downloads.
- Wir senden Ihnen regelmäßig den AÄA-Newsletter mit wertvollem Praxis-Know-how zu.
- Garantiert kostenlos und unverbindlich: Sie können sich jederzeit abmelden.
Login
Passwort hier eingeben:
Wiederholte Abrechnung lange umstritten
Lange wurde mit Kostenerstattern darum gerungen, wann und wie häufig die GOÄ-Ziffer 801 neben den Leistungen für psychiatrische Behandlungen nach den GOÄ-Ziffern 804 und 806 abgerechnet werden darf.
GOÄ-Nr. 801 | Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson |
GOÄ-Nr. 804 | Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration |
GOÄ-Nr. 806 | Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluss eines situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten |
Manche Kostenerstatter behaupteten sogar, dass die GOÄ-Nr. 801 nur einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig sei, obwohl eine solche Bestimmung in der Gebührenordnung gar nicht vorhanden ist.
Medizinische Notwendigkeit ist entscheidend
Ob und wann eine eingehende psychiatrische Untersuchung durchgeführt und abgerechnet werden kann, hängt alleine von deren medizinischer Notwendigkeit ab; darüber hinaus sind die Regeln der ärztlichen Kunst maßgeblich:
§ 1 (2) GOÄ: „Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. …“
Mit Beschluss vom 26.08.2016 (DÄB Jg. 113, Heft 50 vom 16.12.2016) hatte die Bundesärztekammer für ein Ende der langjährigen Auseinandersetzungen gesorgt. Sie erklärte, dass eine eingehende psychiatrische Untersuchung nicht nur vor dem Beginn einer psychiatrischen Behandlung für die Diagnosestellung notwendig sei, sondern ggf. auch wiederholt im weiteren Krankheitsverlauf zur Befunderhebung und zur Therapieplanung.
Auch bei wechselnden Krankheitsbildern oder schweren Krankheitsverläufen, die nicht selten der stationären Behandlung bedürfen, kann bei psychiatrischen Untersuchungen in kurzen zeitlichen Abständen von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden. Es empfiehlt sich ggf. eine Begründung in der Rechnung anzugeben, um Beanstandungen von Seiten der Kostenerstatter vorzubeugen.
Kombination der GOÄ-Nrn. 804 oder 806 neben der GOÄ-Nr. 801
Die Abrechnung einer der GOÄ-Nummern 804 oder 806 neben der GOÄ-Nummer 801 ist möglich, wenn der Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 801 erfüllt wurde und es sich tatsächlich um eine „eingehende“ psychiatrische Untersuchung gehandelt hat.
Während eine vollständige psychiatrische Untersuchung die Bereiche Orientierung, Bewusstsein, Affekt, Antrieb, Denkablauf, mnestische Funktionen und Wahrnehmung umfasst, verlangt die Leistungslegende der Gebührennummer 801 „nur“ nach einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung. Davon ist auszugehen, wenn mindestens 3 dieser Bereiche untersucht worden sind.
Tipp: Für weniger umfangreiche psychiatrische Untersuchungen kann ggf. die GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung) abgerechnet werden. |
Ausschlüsse beachten
Die GOÄ-Nummer 801 ist neben folgenden GOÄ-Nummern nicht berechnungsfähig: 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830, 1400. Auch eine Abrechnung neben der GOÄ-Nr. 835 (Einmalige, nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung durchgeführte Erhebung der Fremdanamnese über einen psychisch Kranken oder über ein verhaltensgestörtes Kind) ist ausgeschlossen, da in der Leistungslegende darauf hingewiesen wird, dass die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung abgerechnet werden darf.
\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.