GOÄ-Zifferntexte richtig verstehen

Typische GOÄ-Formulierungen und was sie für die Anwendung der betroffenen Ziffer und die Abrechnung bedeuten - wir klären auf!

 

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Ihre Bestimmungen und Vorgaben sind rechtsverbindlich, müssen also stets eingehalten werden. Hierzu zählen auch die Leistungsinhalte, die in den jeweiligen Legendentexten der Gebührennummern genannt sind.

Wer korrekt abrechnen will, sollte deshalb die Texte so gründlich lesen, als würde es sich um „das Kleingedruckte“ in einem wichtigen Vertrag handeln. Nur so ist es möglich zu entscheiden, wann eine GOÄ-Ziffer überhaupt abrechenbar ist, oder ob sich gegebenenfalls weitere Ziffern zusätzlich in Rechnung stellen lassen.

Zum besseren Verständnis, haben wir hier die GOÄ-typischen Formulierungen zusammengestellt und erklären, welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

 

  • „je Sitzung“

Beispiel: Ziffer 750 Auflichtmikroskopie der Haut (Dermatoskopie), je Sitzung

Konsequenz: Die Ziffer 750 darf während eines einheitlichen Arzt-Patienten-Kontakts (= eine Sitzung) nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, wie viele dermatoskopische Hautbefunde erhoben wurden.
 

  • „gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“

Beispiel: Ziffer 757 Chemochirurgische Behandlung einer Präkanzerose – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Konsequenz: Die Leistungsziffer 757 ist für die Behandlung einer Präkanzerose nur ein einziges Mal berechnungsfähig. Dabei ist es unerheblich, ob für die Behandlung nur eine oder mehrere Sitzungen erforderlich waren.
 

  • „auch in mehreren Sitzungen“

Beispiel: Ziffer 860 Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen

Konsequenz: Auch bei dieser Leistung ist es unerheblich, ob die Erhebung der biographischen Anamnese in einer Sitzung oder in mehreren Sitzungen erfolgt ist. Die Ziffer 860 darf nur einmal abgerechnet werden.
 

  • „als alleinige Leistung“

Beispiel: Ziffer 2285 Operative Versteifung eines Wirbelsäulenabschnitts – einschließlich Verpflanzung von Knochen oder alloplastischem Material, als alleinige Leistung

Konsequenz: Die Einschränkung „als alleinige Leistung“ duldet keine Abrechnung weiterer operativer Leistungen an der Wirbelsäule.
 

  • „als einzige Leistung“

Beispiel: Ziffer 3 Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher / Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung

Konsequenz: Der erste Teil des Zusatztextes zur Ziffer 3 verbietet zunächst die Kombination mit anderen Ziffern in der selben Sitzung. 
 

  • „im Zusammenhang mit“

Beispiel: … oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Konsequenz: Im zweiten Teil des Zusatztextes wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Ziffer 3 mit einer der Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 in Kombination abzurechnen. Neben den genannten Ziffern ist eine Abrechnung mit anderen Gebührennummern aber ausgeschlossen.


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  • „zusätzlich zu“

Beispiel: Ziffer 695 Entfernung eines oder mehrerer Polypen oder Schlingenbiopsie mittels Hochfrequenzelektroschlinge – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion – zusätzlich zu den Nummern 682 bis 685 und 687 bis 689

Konsequenz: Eine Abrechnung der Ziffer 695 setzt voraus, dass in derselben Sitzung eine Leistung gemäß den Nummern 682 bis 685 oder 687 bis 689 erbracht wurde. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass die Ziffer 695 nicht für Schlingenbiopsien (mit Hochfrequenzelektroschlinge) abgerechnet werden darf, die ggf. im Zusammenhang mit anderen als den hier genannten Eingriffen durchgeführt wurden.
 

  • „und“, „sowie“, „einschließlich“, „mit“

Beispiele: 
Ziffer 7 – Vollständige Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane:
Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe
Ziffer 6 – Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems:
Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus
Ziffer 605 – Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen und offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden 

Konsequenz: Alle Leistungen, die im Text durch „und“, „sowie“, „einschließlich“, „mit“ aufgeführt sind, müssen zwingend erbracht werden, um die Gebührennummer abrechnen zu dürfen.
 

  • „ggf. einschließlich“, „auch einschließlich“, „auch mit“, „ggf. auch unter“

Beispiele: 
Ziffer 6 – Vollständige Untersuchung des Gefäßstatus:
Palpation und gegebenenfalls Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und gegebenenfalls Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen
Ziffer 652 – Elektrokardiographische Untersuchung unter fortschreibender Registrierung (mindestens 9 Ableitungen) in Ruhe und bei physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung (Ergometrie) – gegebenenfalls auch Belastungsänderung
Ziffer 214 – Abduktionsschienenverband – auch mit Stärke- oder Gipsfixation

Konsequenz: Leistungen, die im Text durch „ggf. einschließlich“, „auch einschließlich“, „auch mit“, „ggf. auch unter“ aufgeführt sind, müssen nicht zwingend erbracht werden, um die Gebührennummer abrechnen zu dürfen. Sollten sie dennoch erbracht werden, so sind sie mit der Gebühr für die zugrunde liegende Ziffer abgegolten und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
 

  • „und/oder“

Beispiel: Ziffer 5720 - Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens

Konsequenz: Wird nur einer der Leistungsinhalte, die getrennt durch ein „und/oder“ im Text der Ziffer benannt sind, erbracht, darf die Ziffer bereits abgerechnet werden. Bei vollständiger Erbringung aller Leistungsinhalte kann die Ziffer dennoch nur einmal angesetzt werden.
 

  • „beidseitig“

Beispiel: Ziffer 393 - Beidseitiger nasaler oder konjunktivaler Provokationstest zur Ermittlung eines oder mehrerer auslösender Allergene mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test

Konsequenz: Die Leistung ist nur dann berechnungsfähig, wenn sie auf beiden Seiten erbracht worden ist. Bei einer nur einseitigen Durchführung ist die Abrechnung nicht gestattet.
 

  • „auch beidseitig“

Beispiel: Ziffer 1293 – Dehnung, Durchspülung, Sondierung, Salbenfüllung oder Kaustik der Tränenwege, auch beidseitig

Konsequenz: Die Leistung ist auch dann berechnungsfähig, wenn sie nur auf einer Seite erbracht worden ist. Bei einer beidseitigen Durchführung ist die Abrechnung dennoch nur einmal erlaubt. 
 

  • „als selbständige Leistung“

Beispiel: 
Ziffer 5295 – Durchleuchtung(en) – als selbständige Leistung 
in Verbindung mit
Ziffer 5353 – Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Venen – einschließlich Kontrastmitteleinbringung(en) und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff

Konsequenz: Die Ziffer 5295 darf nicht im Kombination mit der Ziffer 5353 abgerechnet werden, da die Durchleuchtung(en) zu den Inhalten der Ziffer 5353 zähl(en).

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.


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