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Kündigungen durch den Arbeitgeber geht oft ein schon lange belastetes Verhältnis voraus, denn die Kündigung ist sowohl arbeitsrechtlich als auch im Praxisablauf das letzte Mittel, wenn Konflikte gar nicht anders zu lösen sind. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Tipps, damit es zumindest bei der Kündigung nicht noch neuen Ärger gibt.
Schriftform & Zustellung
Eine Kündigung - egal von welcher Seite - muss stets schriftlich erfolgen, d.h. auf einem ausgedruckten und unterschriebenen Schriftstück. Kündigt die Praxis, sollte die Kündigung einen Hinweis erhalten, dass der Arbeitnehmer sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wenn die Kündigungsfrist geringer ist dann unverzüglich - bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden muss.
Wenn das Kündigungsschreiben um Fristen einzuhalten persönlich übergeben wird, ist es ratsam, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einer zweiten Ausfertigung der Kündigung unterschreiben zu lassen, dass er genau diesen Text erhalten hat - und wann.
Denn mit Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Daher ist es wichtig zu wissen, ob und wann der Arbeitgeber gekündigt hat.
Tipp: Nicht hilfreich sind Einschreiben, denn sie beweisen nur, dass man etwas verschickt hat - aber nicht, welchen Inhalt das Schreiben hatte. Wer hier auf Nummer sicher gehen muss, lässt einen Gerichtsvollzieher die Kündigung zustellen oder unterschreibt das Kündigungsschreiben im Beisein von Zeugen, legt es gemeinsam mit einem Zeugen in den Briefkasten und dokumentiert dies alles.
Kündigungsfrist
Bei einer ordentlichen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis dann mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Diese ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag oder, wenn nichts anderes vereinbart wurde, aus den gesetzlichen Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Oft wird zumindest die Kündigung von auch zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten nur zum Quartalsende vereinbart worden sein.
Wichtig ist: Ist die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag kürzer als im Gesetz steht, dann ist der Arbeitsvertrag insoweit unwirksam und es gilt die längere gesetzliche Kündigungsfrist.
In seltenen Fällen kann auch ein Tarifvertrag maßgeblich sein; der MFA-Tarifvertrag ist ein reiner Gehaltstarifvertrag und enthält keine Regelungen zu Kündigungsfristen. Wenn ausnahmsweise die Ärzte tarifgebunden angestellt werden, muss hier vorher hineingeschaut werden.
Solange das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als zwei Jahre bestanden hat, kann der Arbeitgeber dieses mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats kündigen. Wenn es wenigstens zwei Jahre bestanden hat, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat - das sind mehr als vier Wochen! - und die Kündigung ist nur noch zum Ende eines Monats möglich. Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber erhöhen sich dann mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate.
Ist eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Wenn die Probezeit nicht explizit vereinbart ist, dann gibt es sie auch nicht und die Kündigung darf nur zu den genannten Fristen erfolgen und bei größeren Praxen nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes.
Auszubildene sind nach Ablauf der Probezeit nicht mehr ordentlich kündbar durch den Arbeitgeber, sie selbst können aber jederzeit ordentlich kündigen.
Kündigungsgrund
Alle Arztpraxen, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen, fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz. Teilzeitkräfte - auch Minijobber - mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen dabei nur mit 0,5 und Mitarbeiter mit über 20 aber nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Auszubildende werden gar nicht berücksichtigt. Auch der - oder bei Gemeinschaftspraxen bzw. Medizinischen Versorgungszentren vorhandenen mehrere - Inhaber - werden nicht mitgezählt.
Diese kleinen Arztpraxen können weitgehend grundlos kündigen und sind an die im Kündigungsschutzgesetz aufgeführten Kündigungsgründe nicht gebunden. Die Kündigung darf nur nicht willkürlich sein. Eine solche ordentliche Kündigung im Kleinbetrieb muss auch nicht begründet werden.
Fällt die Praxis aufgrund ihrer Größe unter das Kündigungsschutzgesetz, stehen dem Arbeitgeber nur noch drei Kündigungsgründe zur Verfügung: Betriebsbedingt kann gekündigt werden, wenn in dem Betrieb - das ist nicht das Unternehmen, sondern bei Bestehen mehrerer Praxen der jeweilige Standort - dringende betriebliche Erfordernisse bestehen, die einer Weiterbeschäftigung im Wege stehen. Dafür ist nicht nur zu klären, ob der Arbeitsplatz wirklich wegfällt, sondern in einer komplexen Sozialauswahl auch, ob es nicht weniger schutzwürdige Arbeitnehmer (jüngere, ohne Familie etc.) geben würde.
Daneben bestehen noch die Möglichkeiten einer verhaltensbedingten Kündigung - bei vorwerfbarem Fehlverhalten - oder einer personenbedingten Kündigung, die dann ausgesprochen werden kann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr ausreichend erbringt, aber dafür nichts kann (Krankheit, Trunkenheit usw.). Jeder Kündigung muss daher eine Zukunftsprognose innewohnen: Wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldeten Leistungen wahrscheinlich auch in Zukunft nicht ordnungsgemäß erbringen wird, kann er gekündigt werden.
Tipp: Ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht übrigens nicht. Nur bei betriebsbedingten Kündigungen bei großen Praxen bekommt man ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Oft wird eine Abfindung dann vereinbart, wenn die Kündigungsschutzklage eigentlich erfolgreich gewesen wäre, aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht mehr zusammenarbeiten wollen. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht zur Zahlung verpflichtet werden und könnte, wenn er die Kündigungsschutzklage verliert, den Arbeitnehmer auch einfach weiterbeschäftigen.
Bei schweren Verfehlungen - sowohl der Arbeitnehmer-, als auch der Arbeitgeberseite - kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Wie schwerwiegend die Verfehlung sein muss hängt u.a. von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Stellung des Arbeitnehmers in der Praxis und vieler anderer Faktoren ab. So berechtigen Köperverletzungen gegen Kollegen stets zur außerordentlichen Kündigung, kleine Diebstähle hingegen nicht immer. Wichtig: Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorfall ausgesprochen werden. Hier gelten zunächst die gleichen Formanforderungen (Schriftlichkeit) wie bei "normalen" Kündigungen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitnehmer kann natürlich auch gegen die außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
Besonderheiten bei Anwaltskosten
Trotz des für MFA und angestellte Ärzte sehr günstigen Arbeitsmarktes kommt es häufig zu Kündigungsschutzklagen. Dabei ist eine Besonderheit bei den Anwaltskosten vor dem Arbeitsgericht zu beachten: In der ersten Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gilt, das jede Partei ihre Kosten selbst trägt. D.h. egal ob der Arbeitnehmer gewinnt oder verliert, bleiben Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf ihren Anwaltskosten sitzen. Hier ist in vielen Fällen eine Rechtsschutzversicherung ratsam.
\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärztinnen und Ärzte in allen Rechtsfragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de