Neue Abrechnungsregelung für die Leichenschau

Im Zuge der Neuverhandlung der GOÄ ist es auch zu einer Neufassung der Leichenschau-Honorierung gekommen. Diese trat bereits zum 01.01.2020 in Kraft. Wir haben alle Veränderungen zusammengefasst.


Die neue GOÄ lässt noch immer auf sich warten. Es heißt, dass vor dem 01.10.2020 mit keiner Entscheidung zu rechnen sei. Doch der Druck bezüglich der Honorierung der Leichenschau wurde so groß, dass dieser Teilbereich der GOÄ bereits vorzeitig überarbeitet wurde.

Die neue Regelung basiert auf einen Vorschlag der Bundesärztekammer und sieht wie folgt aus: 
  • Der größte Erfolg ist die Honorierung der vorläufigen Leichenschau (Nr. 100) – was bisher gar nicht abgerechnet wurde wird nun mit 100,51 Euro abgerechnet 
  • Die eingehende Leichenschau (Nr. 101) wird seit Januar mit 165,77 Euro honoriert
  • Zudem gibt es sogenannte Erschwerniszuschläge in Höhe von 27,63 Euro, falls dem Arzt die Identität der toten Person unbekannt ist oder falls es sich um besondere Todesumstände handelt (beides Nr. 102)
  • Des Weiteren können Unzeitenzuschläge berechnet werden:
    • F – in der Zeit von 20-22 Uhr oder 6-8 Uhr erbrachte Leistungen erbringen 15,15 Euro
    • G – in der Zeit zwischen 22-6 Uhr erbrachte Leistungen  erbringen 26,23 Euro
    • H – an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen erbringen 19,82 Euro

Zusätzlich wurden Mindestzeiten definiert, die unterschiedlich gut aufgenommen wurden. Eine eingehende Leichenschau sollte mindestens 40 Minuten benötigen, damit man den vollen Betrag abrechnen kann. Immerhin werden Faktoren wie die Fahrtzeit und das Studium der Akte mit einberechnet. Dauert die eingehende Leichenschau mindestens 20 Minuten, kann man immerhin 60 % des Betrags abrechnen. Ähnlich verhält es sich mit der Zeit bei der vorläufigen Leichenschau. Diese sollte mindestens 20 Minuten dauern, um 100 % abrechnen zu können und mindestens 10 Minuten, um 60 % abrechnen zu können. Die definierten Mindestzeiten basieren, laut Bundesärztekammer, auf aktuellen Durchschnittswerten.

Alles in allem ist der jetzige Stand zur Abrechnung der Leichenschau ein deutlich besserer als zuvor. Ähnliches müsste auch in den anderen Bereichen der GOÄ passieren.
 

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