Verständlich und kompakt: Lernen Sie die Grundlagen der Privatabrechnung nach GOÄ kennen - mit unseren On-demand-Tutorials!
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GOÄ-Grundlagen-Tutorial - schriftliche Zusammenfassung
Falls Sie lieber lesen, anstatt Videos anzuschauen, haben wir die Inhalte nachfolgend für Sie zusammengefasst:
Rechtliche Grundlagen der GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erlaubt es Ärzten, Vergütungen nur für Leistungen zu berechnen, die medizinisch notwendig und nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht wurden. Leistungen, die darüber hinausgehen, dürfen nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnet werden. Es dürfen keine Pauschalen oder Stundensätze berechnet werden.
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und GOÄ-Faktorsteigerungen
Die GOÄ gilt auch für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). Bei Versicherten der KVB (Kassenärztliche Vereinigung Bayern) ist eine Faktorsteigerung gesetzlich ausgeschlossen. Bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse B sind Steigerungen bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen und bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen möglich, bedürfen jedoch einer ausführlichen personenbezogenen Begründung.
Basistarif in der privaten Krankenversicherung
Versicherte im Basistarif müssen Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung aufsuchen. Rechnungen von Privatärzten werden in der Regel nicht erstattet. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es einen neuen Basistarif in der privaten Krankenversicherung. Der Patient muss den Arzt darüber informieren, dass er im Basistarif versichert ist.
Behandlungsvertrag und Patientenrechte nach GOÄ
Ein Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn sich Patient und Arzt auf eine Behandlung einigen. Er muss nicht schriftlich abgeschlossen werden, es sei denn, es werden Leistungen erbracht, für die der Patient nicht versichert ist. Laut Patientenrechtegesetz muss der Patient vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten informiert werden.
Honorarvereinbarung und Faktorsteigerung bei der Privatabrechnung
Eine Honorarvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arzt und Patient, der Abweichungen von den gesetzlichen Vergütungen ermöglicht. Die GOÄ erlaubt eine Faktorsteigerung bis zum 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen und bis zum 2,5-fachen Satz für technische Leistungen, wenn sie patientenbezogen begründet wird. Gründe können die Schwierigkeit der Leistung, der Zeitaufwand oder die Umstände bei der Ausführung sein.
Wirtschaftliche Patientenaufklärung bei der Abrechnung nach GOÄ
Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten ist essentiell. Steigerungsfaktoren müssen nachvollziehbar und verständlich begründet werden. Pauschale Begründungen werden oft von privaten Krankenversicherungen beanstandet. Ein Beispiel: Die Kombination von Leistungen nach Nr. 1 und Nr. 5 ist nur einmal im Behandlungsfall zulässig.
GOÄ-Faktorsteigerung bei Beihilfestellen
Beihilfestellen machen oft Schwierigkeiten bei der Erstattung der Faktorsteigerung. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1986 bestätigt jedoch, dass der §5 der GOÄ auch bei Versicherten der Beihilfe angewendet werden darf.
Im zweiten Teil unseres GOÄ-Grundlagen-Tutorials erfahren Sie mehr über Analogziffern, Sachkostenabrechnung und die gängigsten GOÄ Ziffern.
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