Ausfallhonorar und Pflicht zur wirtschaftlichen Information

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel beleuchtet in seinem Gastbeitrag, welche Vorgaben und Fallstricke zu beachten sind.

 

Bürokratie und juristische Fallstricke, um sein Honorar zu bekommen, sind ärgerlich. Schließlich ist man Arzt geworden, um Patienten zu behandeln und nicht um sich mit Verwaltungsaufgaben zu beschäftigen. Noch ärgerlicher ist es jedoch, für gute Arbeit am Ende gar kein Geld zu erhalten. Wie vermeidet man Honorarverluste bei Fehlern im Behandlungsvertrag und wie lassen sich Honorarvereinbarungen rechtssicher gestalten? 

Honorarvereinbarung und Behandlungsvertrag

Man unterscheidet zwischen Honorarvereinbarungen und dem eigentlichen Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag - auch mit dem Privatpatienten – kommt mündlich zustande, er muss nicht schriftlich vereinbart werden. Die wesentlichen Inhalte ergeben sich dann aus den Regeln des BGB. Das BGB sieht vor, dass bei Selbstzahlen automatisch die GOÄ zur Anwendung kommt. Soll von der GOÄ nicht abgewichen werden, braucht es für das Honorar keine weitere schriftliche Vereinbarung.

Pflicht zur wirtschaftlichen Information: Behandlungskosten transparent darstellen

In jedem Fall muss der Arzt den Patienten vor Beginn einer Behandlung in Textform darüber informieren, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die PKV, GKV oder Beihilfestellen bestimmte Gebühren nicht übernehmen. Erfolgt dies nicht, so besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Rechnung. Sobald der Patient diesen geltend macht, verliert der Arzt seinen Honoraranspruch trotz einwandfreier Leistung.

Der Dschungel an PKV-Tarifen und Beihilferegelungen ist unübersichtlich, deshalb wird vom Arzt nicht verlangt, jeden Tarif zu kennen. Wenn er jedoch aus seiner beruflichen Erfahrung weiß, dass bestimmte Positionen, Steigerungsfaktoren etc. regelmäßig nicht übernommen werden, wenn es sich eigentlich um einen Kassenpatienten handelt, der hier als Selbstzahler auftritt oder wenn der Patient oder der Arzt von den GOÄ-Regelungen abweichen will, ist die Aufklärung zwingend erforderlich. Dabei gilt es den Wortlaut des Gesetzes unbedingt ernstzunehmen: Die wirtschaftliche Information muss vor Beginn der Behandlung in Textform erfolgen und sie muss die konkrete Höhe des Honorars benennen.

Ausfallhonorar – zwischen Ärger und Pädagogik

Im Praxisalltag kommt es immer wieder vor, dass Patienten unentschuldigt nicht zu ihrem Termin erscheinen. Hier kann die Vereinbarung eines Ausfallhonorars helfen, Patienten gewissermaßen zu erziehen. Entscheidend ist eine fehlerlose Formulierung der Vereinbarung – sonst bringt sie dem Arzt letztlich mehr Ärger als Nutzen. Rechtlich ist ein Ausfallhonorar der Schadensersatzanspruch des Arztes gegen seinen Patienten aufgrund eines Verzugsschadens. Es handelt sich – und das wirkt sich erheblich auf die Ausgestaltung aus – um einen sogenannten verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch.

Voraussetzung ist, dass ein Termin vereinbart wurde - ohne Terminvereinbarung kein Ausfallhonorar. Da ein Verschulden des Patienten notwendig ist, muss dieser sein Nichterscheinen zumindest fahrlässig verursacht haben. Dies ist nicht der Fall, wenn der Patient beispielsweise kurzfristig in ein Krankenhaus eingewiesen wurde oder in einen Verkehrsunfall gerät. Aus der Bedingung des „verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruches“ folgt auch, dass der Patient Gelegenheit haben muss, den Termin abzusagen. Die Frist hierfür darf nicht zu gering sein: bei normalen Behandlungen nicht länger als 24 Stunden, bei geplanten Operationen bis zu drei Tage.

Außerdem lässt sich der Schaden nicht einfach als „Vertragsstrafe“ pauschalieren. Stattdessen muss der Arzt den konkreten Schaden nachweisen. Wie bei jedem Schadensersatzanspruch hat der Geschädigte – hier der Arzt – eine sogenannte Schadensminderungsobliegenheit. Das bedeutet, er muss alles Zumutbare unternehmen, um den Schaden durch den Patienten so klein wie möglich halten. Dazu gehört auch, dass der Arzt sich bemüht, andere Patienten zu behandeln oder ohnehin notwendige Verwaltungsaufgaben zu erledigen. Das Berechnen eines konkreten Schadens wird daher im Einzelfall nur schwer nachweisbar sein. Aber schon die Vereinbarung führt meist zu einem gewissen pädagogischen Effekt und bereinigt die Patientenliste der Praxis von Patienten, die regelmäßig Termine verstreichen lassen.
 

Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel / Kanzlei für Medizinrecht und Gesundheitsrecht, Lübeck

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