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Auch wenn schriftliche Verträge zwischen Arzt und Patient eher ungewöhnlich sind – in einigen Fällen gibt es sie doch. Sind bestimmte Bedingungen gegeben, kann der Arzt mit dem Patienten vor der Erbringung der Leistung eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars treffen. Im Gegensatz zu einem Behandlungsvertrag geht es bei dieser Honorarvereinbarung um die besondere Qualität in der Erbringung der Leistung.
Honorarvereinbarungen können dann geschlossen werden, wenn die Vergütung nach GOÄ nicht ausreichend ist.
Honorarvereinbarungen dürfen nicht bei akuten Notfallbehandlungen, Schmerzbehandlungen und Schwangerschaftsabbrüchen vereinbart werden. Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O der GOÄ ist eine Honorarvereinbarung ebenfalls unzulässig. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen kann sie nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen vereinbart werden.
Immer dann, wenn ganz normal nach GOÄ abgerechnet wird, bedarf es keiner Honorarvereinbarung. Hier gilt die GOÄ als gesetzlich geschuldete Vergütung für die ärztliche Leistung, die nicht gesondert vereinbart werden muss.
Nur in besonderen Fällen, in denen der Arzt erkennen kann, dass die Behandlungskosten, die er nach GOÄ abrechnen will, nicht von der Krankenversicherung des Patienten getragen werden, muss er über die Höhe der entstehenden Kosten aufklären. Dies ist aber keine Vereinbarung eines von der GOÄ abweichenden Honorars und unterliegt anderen Anforderungen.
In einer Honorarvereinbarung dürfen nur Abweichungen von der Gebührenhöhe vereinbart werden. Das heißt: Erlaubt sind Änderungen des Steigerungssatzes.
Alle anderen Abweichungen von der GOÄ sind verboten. So dürfen keine höheren Steigerungen auf Auslagen vereinbart werden. Auch Änderungen von Punktzahlen oder Punktwerten sind ausgeschlossen.
Die Anforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung sind sehr streng, denn die Patienten sind Abweichungen von GOÄ nicht gewöhnt und daher besonders schutzbedürftig.
Die Honorarvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden. Das bedeutet, dass weder E-Mail noch Fax oder ein nicht unterschriebener, ausgedruckter Zettel ausreichend sind. Sondern der Arzt für die Praxis und der Patient (bzw. sein Vertreter) müssen unterschreiben. Bei Fernbehandlungen kann die Schriftform de facto nicht eingehalten werden, weil kaum ein Patient über die Möglichkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur verfügt.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Vertragsparteien stimmen: In einer Gemeinschaftspraxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum kommen die Behandlungsverträge - und damit auch die Honorarvereinbarungen - mit dem Träger (zum Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GmbH) zustande, nicht mit dem einzelnen Arzt.
Bei minderjährigen Patienten und gemeinsamer elterlicher Sorge kann es je nach geplanter Behandlung notwendig sein, dass beide Elternteile der Behandlung - und damit auch der Honorarvereinbarung - zustimmen und beide diese unterschreiben müssen.
Der Patient sollte zudem auf dem für die Praxis bestimmten Exemplar eine zweite Unterschrift dafür leisten, dass er selbst ein Exemplar der Honorarvereinbarung erhalten hat.
Die Honorarvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen - etwa Aufklärung, Einwilligungen zur Datenweitergabe etc. - getrennt werden. Der Patient soll für den besseren Verbraucherschutz nicht abgelenkt werden (sog. "Ablenkungsverbot").
Am besten in Tabellenform sind die Regelsätze der GOÄ mit dem üblichen Steigerungsfaktor - zum Beispiel 2,3 - und dem vereinbarten Steigerungsfaktor gegenüberzustellen. Gegenüberzustellen sind auch die sich daraus ergebenen Unterschiede in Euro sowie der Differenzbetrag - denn das sind ja gerade die Summen, die die Private Krankenversicherung (und ggf. Beihilfe) des Patienten nicht erstattet und auf denen er sitzen bleibt. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Patient erkennen können, welche Kosten am Ende bei ihm bleiben.
Die Honorarvereinbarung muss bei jeder einzelnen Gebühr, die gesteigert werden soll, individuell begründen, weshalb die Steigerung über die normalen Sätze der GOÄ hinaus erfolgt. Dies kann in der besonderen Schwierigkeit der Leistung, einem über das normale Maß gesteigertem Aufwand oder einer außergewöhnlichen Qualität liegen.
Nicht ausreichend ist nach der Rechtsprechung dies allein pauschal mit einem Krankheitsbild/einer Diagnose zu begründen oder mit der - wenn auch verständlichen - Annahme, dass die Gebührensätze der GOÄ generell zu gering seien. Erst recht unzulässig wäre ein erhöhter Steigerungsfaktor über alle zu erbringenden Leistungen hinweg, unabhängig von ihrer Schwierigkeit und Dauer. Wichtig: Aus diesem Grund sind sämtliche Pauschalvereinbarungen, d.h. die Vereinbarung von Pauschalhonoraren, unwirksam!
Die Honorarvereinbarung muss einen Hinweissatz enthalten, dass die PKV/Beihilfestellen den überschießenden Betrag regelmäßig nicht übernehmen.
Die strengen Anforderungen sind unbedingt einzuhalten. Denn, so die Rechtsprechung, bei den allermeisten Fehlern in der Honorarvereinbarung kann der Arzt nicht etwa die Vergütung nach GOÄ verlangen - sondern gar nichts. Die Behandlung erfolgte dann kostenfrei. Darum ist es besonders wichtig, hier sorgsam zu arbeiten und auch die Prozesse in der Praxis entsprechend zu gestalten.
Muster-Honorarvereinbarung zum Download
Laden Sie die Muster-Honorarvereinbarung einfach per Klick auf den folgenden Button herunter. Die notwendigen Vertragsbestandteile werden in dem PDF-Dokument übersichtlich dargestellt und erläutert.
\\\ Text und Muster-Honorarvereinbarung stammen von Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH.