GOÄneu: Die Zukunft der Honorarvereinbarung

Welche Auswirkungen die neue Gebührenordnung für Ärzte auf Honorarvereinbarungen haben wird, erläutert Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

Ein Arzt in einer Praxis unterschreibt eine Honorarvereinbarung.

 

Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu



Der Entwurf der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Nun ist die Politik am Zug. Einen Ausblick auf neue Regelungen wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:

 

Honorarvereinbarungen werden auch nach der neuen Gebührenordnung für Ärzte möglich sein. Ihre Bedeutung wird vermutlich deutlich steigen. Denn nach der neuen GOÄ sind keine Steigerungsfaktoren mehr möglich. D. h. einer Erhöhung der ärztlichen Gebühr ist in Zukunft ausschließlich mit Honorarvereinbarungen möglich. Daher ist anzunehmen, dass in Zukunft deutlich mehr Honorarvereinbarungen als bisher geschlossen werden.

Dies bringt natürlich zusätzlichen bürokratischen Aufwand für die Arztpraxen mit sich, der aber gut in den Griff bekommen werden kann. Im Wesentlichen gelten dafür die gleichen Regeln, wie sie auch bisher bei Honorarvereinbarungen bekannt waren.

Noch wichtiger als bisher: Genaue Begründung der Steigerung
Neu ist, dass jegliche Steigerung über den dann nur noch zulässigen einfachen Gebührensatz der GOÄ einer konkreten Begründung bedarf. Dies war bisher streng genommen nur für Steigerungen bis zum Faktor 3,5 der Fall - Honorarvereinbarungen mit darüber hinausgehenden Faktoren mussten nicht zwingend eine Begründung enthalten, wobei dies auch bisher schon empfehlenswert war. In Zukunft muss jede Steigerung der konkreten Gebührenordnungsposition begründet werden.

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Ein Ärzt lehnt am Fenster und liest neugierig hilfreiche GOÄ-Tipps auf seinem Tablet.

Wie auch schon bisher ist dem Patienten Gelegenheit zu geben, die Honorarvereinbarung mit einem approbierten Arzt zu besprechen. Nach unserer Rechtsauffassung kommt es dabei nicht darauf an, dass dies auch der gleiche Arzt ist, der später die Behandlung oder den Eingriff vornimmt. Dies wird teilweise anders gesehen. Allerdings stammen diese Überlegungen noch aus einer Zeit, in der juristisch umstritten war, ob die GOÄ auch dann gilt, wenn der Behandlungsvertrag nicht mit einem Arzt, sondern mit einer Personengesellschaft (etwa einer Gemeinschaftspraxis) oder einer juristischen Person (einer einem MVZ-Träger) geschlossen wurde. Mittlerweile ist aber geklärt, dass die GOÄ auch dann gilt, wenn Vertragspartner eines Behandlungsvertrages und damit auch Vertragspartner der Honorarvereinbarung eine juristische Person oder Personenvereinigung ist. Wenn der einzelne Arzt aber ohnehin nicht der Vertragspartner ist, kann die wirtschaftliche Aufklärung auch auf irgendeinen approbierten Arzt aus der Praxis delegiert werden (wie dies bei der Behandlungsaufklärung ja auch schon der Fall ist).

Auch weiterhin darf bei Honorarvereinbarungen nur der Steigerungsfaktor (der in Zukunft regelhaft 1,0 ist) angepasst werden. Insbesondere Pauschalhonorare bleiben verboten.

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Unbedingt darauf zu achten ist, dass die Honorarvereinbarung zwischen dem Praxisträger und dem Patienten (bzw. bei sehr kleinen Kindern den Eltern) abgeschlossen wird, nicht etwa zwischen dem einzelnen angestellten Arzt oder dem „MVZ“. Vielmehr muss die Honorarvereinbarung  mit dem richtigen Praxisträger vereinbart werden, also etwa mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei einer Gemeinschaftspraxis oder mit der MVZ-Träger-GmbH.

Auch besteht für Honorarvereinbarungen - hieran ändert sich auch in der neuen GOÄ nichts - ein Schriftformgebot. Das bedeutet insbesondere, dass die sogenannte Textform (etwa E-Mails, oder Ausdrucke, die nicht unterschrieben sind) nicht ausreichend ist. Vielmehr muss die Honorarvereinbarung zwingend sowohl von einem Vertreter der Arztpraxis als auch von dem Patienten unterschrieben werden. Dem Patienten ist eine Kopie mitzugeben. Sinnvoll ist es, dass der Patient auf dem für die Arztpraxis vorgesehenen Exemplar der Honorarvereinbarung noch einmal bestätigt, dass er auch ein Exemplar erhalten hat.

AÄA wird mit Einführung der neuen GOÄ eine überarbeitete Musterhonorarvereinbarung bereitstellen.
 

\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA.  |  Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de