Analoge GOÄ-Ziffer 5121: Klarheit für die 3D-/4D-Ultraschall-Abrechnung

Das 3D- bzw. 4D-Ultraschallverfahrens war im GOÄ-Gebührenverzeichnis von 1996 nicht aufgeführt - entsprechend strittig war lange Zeit die Abrechnung. Mit der Abrechnungsempfehlung im Jahr 2020 schuf die Bundesärztekammer mit der GOÄ-Nummer 5121 Klarheit.

„Ziffern im Fokus 5121“ in Blau auf grauem Grund.

 

Lange war die Abrechnung des 3D- bzw. 4D-Ultraschallverfahrens umstritten, denn diese neuartige Leistung ist im GOÄ-Gebührenverzeichnis von 1996 nicht aufgeführt. Da die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte bei der Abrechnung der privatärztlichen Leistungen jedoch an die GOÄ gebunden sind, muss eine Abrechnung in analoger Weise erfolgen. 


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Am 04.04.2020 schuf die Bundesärztekammer Klarheit mit einer Abrechnungsempfehlung für die analoge Abrechnung des 3D-/4D-Sonographieverfahrens:

 

Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren, mit medizinischer Begründung
Abrechnung analog Nr. 5121 GOÄ „ergänzende Ebene(n)“
Honorar: 
1,0-fach: 8,16 €
1,8-fach: 14,69 €
2,5-fach: 20,40 €

 

Beachten Sie die Abrechnungsfaktoren!

Die GOÄ-Nummer 5121 stammt aus dem GOÄ-Abschnitt „O“ (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie). Leistungen dieses Abschnitts dürfen nur mit Abrechnungsfaktoren zwischen 1,0 bis maximal 2,5 in Rechnung gestellt werden. Der Schwellenwert liegt bei 1,8 und stellt den höchstmöglichen Faktor für die Abrechnung ohne Angabe einer Begründung dar. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes erfordert das Vorliegen besonderer Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung, besonderer Umstände bei der Ausführung oder eines erhöhten Zeitaufwands und setzt die Angabe einer Begründung in der Rechnung voraus (siehe GOÄ § 12 (3)).
 

Medizinische Begründung notwendig

Neben der Begründung für eine ggf. erfolgte Faktorerhöhung muss in jedem Fall eine medizinische Begründung zur Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 5121 in der Rechnung angegeben werden. Diese Bedingung hat die Bundesärztekammer an die Möglichkeit der Abrechnung für den Zuschlag geknüpft. 
 

Abrechnungstipp:

  1. Führen Sie die analoge GOÄ-Nr. 5121 in der Rechnung unter der betreffenden GOÄ-Nummer für die jeweilige Ultraschalluntersuchung auf, auf die sich der Zuschlag beziehen soll.
  2. Geben Sie die Begründung für den Zuschlag z. B. in einer zusätzlichen Textzeile direkt unterhalb der analogen GOÄ-Nr. 5121 in der Rechnung an.

 

Welche Einschränkung gilt für die Abrechnung?

Die Abrechnung der analogen GOÄ-Nr. 5121 ist auf 1x je Sitzung beschränkt. Auch die Untersuchung mehrerer Organe mittels 3D- bzw. 4D-Ultraschall ermöglicht keine mehrmalige Abrechnung. Der höhere Aufwand lässt sich ggf. durch einen Abrechnungsfaktor > 1,8 mit einer entsprechenden Begründung in der Rechnung kompensieren. 

Anwendung der 3D-/4D-Sonographie in unterschiedlichen Fachgebieten

Zum Einsatz kommt die 3- und 4D-Sonographie v. a. in der Inneren Medizin/Kardiologie und in der Gynäkologie. Die Abrechnungsempfehlung gilt für nachfolgende Untersuchungsmethoden.


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Angebot anfordern


KARDIOLOGIE:

  • Sonographische Untersuchung im Bereich des Thorax mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren
  • Doppler-Echokardiographie mittels PW- und/oder CW-Doppler
  • Echokardiographische Untersuchung des Herzens mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren und M-Mode- (Time motion-) Verfahren
  • Farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Herzens, einschließlich der beiden vorgenannten echokardiographischen Leistungen
  • Transösophageale farbkodierte Doppler-Echokardiographie
  • Sonographische Untersuchung der abdominellen und/oder retroperitonealen Gefäße mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographische Untersuchung arterieller Gefäße an Armen oder Beinen mittels     B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren und Farbdoppler-Verfahren an zwei Gefäßregionen
  • Sonographische Untersuchung der Aa. carotides communes, externae und internae, beidseits mittels B-Mode und Farbdoppler-Verfahren
  • Sonographisch gestützte Führungshilfe und/oder Lagekontrolle
     

Die analoge GOÄ-Nr. 5121 kann ggf. z. B. neben den folgenden GOÄ-Ziffern abgerechnet werden:

Nr. 410 – Ultraschalluntersuchung eines Organs
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.

Nr. 422 – Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle

Nr. 423 – Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 422

Nr. 424 – Zweidimensionale Doppler-echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation – einschließlich der Leistung nach Nummer 423 – (Duplex-Verfahren)
 

Medizinische Notwendigkeit als Abrechnungsvoraussetzung

Die medizinische Notwendigkeit für die 3D- bzw. 4D-Ultraschalldiagnostik kann z. B. bei Herzklappen- oder Herzmuskelerkrankungen angenommen werden. 

Mittels Volumetrie werden die Herzinnenräume dargestellt und beurteilt. Moderne Ultraschallgeräte können sogar das links-ventrikuläre und links-atriale Volumen gleichzeitig bestimmen. Ein weiterer wichtiger Parameter ist z. B. auch die Bestimmung der Ejektionsfraktion.
 



GYNÄKOLOGIE:

  • Sonographische Untersuchung einer Brustdrüse mittels B-Mode-(2D-real-time-) Verfahren
  • Gezielte weiterführende fetalsonographische Untersuchung zur differential-diagnostischen Abklärung und/oder Überwachung bei aufgrund Voruntersuchung erhobenem Verdacht auf pathologische Befunde oder ausgewiesene besondere Risikosituation
  • Sonographisch gestützte Führungshilfe und/oder Lagekontrolle
     

Die analoge GOÄ-Nr. 5121 kann ggf. z. B. neben den folgenden GOÄ-Ziffern abgerechnet werden:

Nr. 410 – Ultraschalluntersuchung eines Organs (z. B. i. R. einer Führungshilfe und/oder Lagekontrolle)
Das untersuchte Organ ist in der Rechnung anzugeben.

Nr. 418 – Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

Nr. A1006 (analog Nr. 5373) - Gezielte weiterführende differenzialdiagnostische sonographische Abklärung bei aufgrund einer Untersuchung nach Nr. 415 GOÄ erhobenem  Verdacht auf Schädigung eines Fetus durch Fehlbildung oder Erkrankung oder ausgewiesener besonderer Risikosituation (Genetik, Anamnese, exogene Noxe) unter Verwendung eines Ultraschalluntersuchungsgerätes, das mindestens über 64 Kanäle im Sende- und Empfangsbereich, eine variable Tiefenfokussierung, mindestens 64 Graustufen und eine aktive Vergrößerungsmöglichkeit für Detaildarstellungen verfügt, gegebenenfalls mehrfach, zur gezielten Ausschlussdiagnostik bis zu dreimal im gesamten Schwangerschaftsverlauf, im Positivfall einer fetalen Fehlbildung oder Erkrankung auch häufiger, Anlage I c zu Abschnitt B. Nr. 4 II. der Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend


Medizinische Notwendigkeit als Abrechnungsvoraussetzung 

Die medizinische Notwendigkeit für die 3D- bzw. 4D-Ultraschalldiagnostik kann z. B. bei Tumorerkrankungen der Brustdrüse angenommen werden. Insbesondere bei dichtem Brustdrüsengewebe kommt dem Einsatz der Ultraschalldiagnostik eine besondere Bedeutung zu.

Eine medizinische Indikation besteht auch bei Verdacht auf die Schädigung eines Fetus. z. B. i. R. der Diagnostik einer Spina bifida aperta, bei Fehlbildungen des Neuralrohrs, einer Anenzephalie oder bei Gesichtsspalten.

Abschaffung des „Baby-Kinos“

Bei der 3D- bzw. 4D-Ultraschall-Untersuchung muss es sich in jedem Fall um eine medizinisch notwendige, feindiagnostische Untersuchung handeln, denn zum 01.01.2021 wurde die nicht-medizinische Ultraschalluntersuchung von Föten („Baby-Kino“) per Gesetz verboten. 

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.