Ultraschall: Sonographie-Leistungen nach GOÄ abrechnen

Was müssen Ärzte bei der GOÄ-Abrechnung von Ultraschall-Leistungen beachten und welche Ziffern-Kombinationen sind möglich?

 

Welche Hauptziffern und Folgeziffern gibt es?

Die Abrechnung von Sonographieleistungen erfolgt aus der Kombination einer Haupt-Ziffer (410 bis 418) mit bis zu maximal 3 Folgeziffern (Nr/n. 420).

Die GOÄ-Nummern 412, 413, 415, 417 und 418 sind auf die Abrechnung der Sonographie bestimmter Organe abgestellt, dementsprechend sind die Leistungslegenden im Gebührenverzeichnis wie folgt formuliert:

  • GOÄ-Nr. 412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
  • GOÄ-Nr. 413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
  • GOÄ-Nr. 415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung
  • GOÄ-Nr. 417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse
  • GOÄ-Nr. 418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten

Anders als bei den Nrn. 412 – 418, bezieht sich die GOÄ-Nummer 410 („Ultraschalluntersuchung eines Organs“) nicht auf bestimmte Organe. Mit der Nr. 410 wird also die Sonographie derjenigen Organe abgerechnet, die in den Legenden der Nrn. 412 bis 418 nicht abgebildet sind. Da die Nr. 410 sozusagen „blanko“ ist, muss das entsprechend untersuchte Organ zu der Ziffer in der Rechnung angegeben werden.
 

Dürfen die Ziffern 410 – 418 kombiniert werden?

Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C VI. 3. des Gebührenverzeichnisses dürfen die Ziffern 410 bis 418 während eines Termins nicht in Kombination miteinander abgerechnet werden.
 

Wie lassen sich weitere Organe über die Folgeziffer(n) abrechnen?

Werden im Rahmen einer Sonographie noch weitere Organe untersucht, so lässt sich diese Untersuchung - zusätzlich zur Abrechnung von einer der GOÄ-Nummern 410 bis 418 – mit der GOÄ-Nummer 420 abrechnen. Zu beachten ist, dass die GOÄ-Nummer 420 zwar je weiterem Organ 1x berechnet werden darf, die GOÄ jedoch eine Limitierung auf maximal 3x je Sitzung vorgibt. Die untersuchten Organe müssen zu der/den Nr/n. 420 in der Rechnung angegeben werden.


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Welche Ziffern-Kombinationen sind möglich?

Aus den o.a. Abrechnungsbestimmungen ergeben sich folgende mögliche Ziffern-Kombinationen:

  • 1. Kombination: GOÄ-Nr. 410 (mit Organangabe) + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)
  • 2. Kombination: GOÄ-Nr. 412 + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)
  • 3. Kombination: GOÄ-Nr. 413 + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)
  • 4. Kombination: GOÄ-Nr. 415 + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)
  • 5. Kombination: GOÄ-Nr. 417 + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)
  • 6. Kombination: GOÄ-Nr. 418 + GOÄ-Nr. 420 bis zu max. 3x (mit Organangabe/n)

Zu den GOÄ-Nummern 412 – 418 müssen die Organe in der Rechnung nicht manuell angegeben werden, da diese bereits in den Leistungslegenden der einzelnen Ziffern beschrieben sind.


Was tun, wenn mehr als 3 weitere Organe sonographiert werden?

Werden mehr als drei weitere Organe während einer Sitzung mittels Ultraschall untersucht, so kann der damit verbundene zeitliche Mehraufwand über eine angemessene Faktor-erhöhung bei den drei GOÄ-Nummern 420 ausgeglichen werden, wobei die Obergrenze für den Abrechnungsfaktor bei 3,5 liegt.

Beispiel: GOÄ-Nr. 410 (mit Organangabe) + 420 x3 (mit Organangaben + Angabe einer Begründung für den erhöhten Abrechnungsfaktor)

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sollten alle untersuchten Organe zu den Nrn. 420 in der Rechnung angegeben werden.


Welche Zuschläge können abgerechnet werden?

Folgende Zuschläge dürfen ggf. 1x je Sitzung zusätzlich abgerechnet werden:

GOÄ-Nr. 401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens – gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung (Festbetrag: 23,31 €)
GOÄ-Nr. 403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung (1,0fach = 8,74 € / 1,8fach = 15,74 € / 2,5fach = 21,86 €)
GOÄ-Nr. 404 Zuschlag zu Doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation (Festbetrag: 14,57 €)
GOÄ-Nr. 405 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 415 – bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler (Festbetrag: 11,66 €)

 

Wie kann die 3D-/4D-Sonographie abgerechnet werden?

Für die Abrechnung eines 3D- oder 4D-Ultraschallverfahrens ist im Gebührenverzeichnis keine Ziffer vorhanden. Die Bundesärztekammer empfiehlt hierfür die analoge Abrechnung der GOÄ-Nr. 5121„Zuschlag für 3D- und/oder 4D-Sonographieverfahren, mit medizinischer Begründung“ (1,0fach = 8,16 € / 1,8fach = 14,49 € / 2,5fach = 20,40 €).

Die medizinische Begründung muss zu der Ziffer in der Rechnung angegeben werden, und die Abrechnung ist auf 1x je Sitzung limitiert.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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