Die ärztliche Fortbildung (Teil 2)

Der zweite Teil des Beitrags über die ärztliche Fortbildung beleuchtet arbeits-, korruptions- und haftungsrechtliche Aspekte.


Hier geht´s zu Teil 1 des Beitrags

 

Art der Fortbildungen

Welche Formen der Fortbildungen in welchem Umfang zulässig sind, ergibt sich aus der jeweiligen Fortbildungsordnung der Ärztekammer .  Dort sind Fortbildungskategorien und maximal erreichbare Punkte in der jeweiligen Kategorie sowie die inhaltlichen Anforderungen geregelt. Diese sind sehr unterschiedlich, manche Ärztekammern haben etwa Onlineformate weitgehend freigegeben, andere Ärztekammern sind hier deutlich konservativer.


Freistellung von Angestellten?

Angestellten Ärzten ist gem. der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzung von § 19 Abs. 3 MBO-Ä eine angemessene Möglichkeit zur Fortbildung zu gewähren. Daraus folgt indes nicht, dass angestellten Ärzten schon kraft Berufsrechts - also als gesetzliche Vorgabe - einen Anspruch auf bezahlte Fortbildungen haben. Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fortbildungen, Reise- und Übernachtungskosten usw. zu bezahlen und ob dies im Rahmen der ärztlichen Arbeitszeit - d.h. unter Lohnfortzahlung - geschieht, ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag selbst. Die Berufsordnung bietet angestellten Ärzten hier kein einklagbares Recht, so das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen (BAG MedR 1987, 241, 242; BAG MedR 1990, 291, 292).


Haftungsrechtliche Auswirkungen mangelnder Fortbildung

Grundsätzlich schuldet der jeweilige Arzt den "Facharztstandard". Dieser ist kein formeller Standard, d.h. auf die Facharztweiterbildung kommt es nicht an, sondern ein inhaltlicher Standard: Die Behandlung muss so gut sein, wie ein erfahrener Facharzt sie erbracht hätte. Kommt es zum Vorwurf eines Behandlungsfehlers, wird immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Allerdings können Verstöße gegen die Fortbildungspflichten auch negative haftungsrechtliche Konsequenzen haben (so schon BGH NJW 1977, 1102, 1103), gerade wenn deutlich wird, dass der Arzt mangels Kenntnis über die aktuelle Methodik den zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard gar nicht einhalten konnte.


Korruptionsrecht

Schon aus § 95d Abs. 1 S. 3 SGB V und § 30 MBO-Ä folgt die Pflicht, Fortbildungsveranstaltungen frei von wirtschaftlichen Interessen zu gestalten.  Berufsrechtlich regelt § 32 Abs. 3 MBO-Ä, dass Sponsoring ausschließlich  für  die  Finanzierung  des  wissenschaftlichen  Programms  ärztlicher 
Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt ist. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung einer Veranstaltung offen zu legen.   

Die unentgeltliche oder verbilligte Durchführung von Schulungsmaßnahmen kann gem. § 128 Abs. 2 SGB V eine unzulässige Zusammenarbeit sein, wenn Vertragsärzte mit Heil-, Hilfsmittelerbringern oder Pharmafirmen zusammenarbeiten. Verstöße gegen diese sozialrechtlichen Antikorruptionsvorschriften werden mit kassenärztlichen Disziplinarverfahren und bis hin zur Zulassungsentziehung geahndet.

Die Annahme  von  geldwerter  Vorteile bei passiver   Teilnahme an Fortbildungen ist berufsrechtlich erlaubt, wenn diese angemessen sind; dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie über die  notwendigen  Reisekosten  und  Tagungsgebühren  hinausgehen (§ 32 Abs. 2 MBO-Ä). Auch diese Regelung ist gilt nicht in allen Bundesländern - so etwa nicht in Niedersachsen - weshalb es wichtig ist, immer die Geltung der eigenen landesrechtlichen Regelungen zu prüfen. Grundsätzlich gilt, dass die Fortbildung und nicht etwa das Reiseziel und Aktivitäten dort im Mittelpunkt zu stehen haben; Flüge in der Economy-Class und Unterbringungen in Mittelklassehotels sind nicht zu beanstanden; viele andere Aspekte  - etwa wenn Hotels freiwillig auf Hotelsterne verzichten - sind   juristisch umstritten. Ein Anhaltspunkt für die Zulässigkeit kann der FSA-Kodex sein, dem aber nicht alle Unternehmen der Pharmabranche beigetreten sind.

Auch bei Fortbildungen kann somit gegen die berufs- und sozialrechtlichen Antikorruptionsvorschriften verstoßen werden, was zugleich die Gefahr der Strafbarkeit nach den §§ 299a, b, 300 StGB mit sich bringt.  



\\\ Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA

 


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