Die ärztliche Fortbildung (Teil 2)

Der zweite Teil des Beitrags über die ärztliche Fortbildung beleuchtet arbeits-, korruptions- und haftungsrechtliche Aspekte.

 

Art der Fortbildungen

Welche Formen der Fortbildungen in welchem Umfang zulässig sind, ergibt sich aus der jeweiligen Fortbildungsordnung der Ärztekammer. Diese regelt die Fortbildungskategorien und die maximal erreichbaren Punkte in der jeweiligen Kategorie sowie die inhaltlichen Anforderungen. Diese sind sehr unterschiedlich - manche Ärztekammern haben etwa Onlineformate weitgehend freigegeben, andere Ärztekammern zeigen sich hier deutlich konservativer.

Freistellung von Angestellten?

Angestellten Ärzten ist gemäß der jeweiligen landesrechtlichen Umsetzung von § 19 Abs. 3 MBO-Ä eine angemessene Möglichkeit zur Fortbildung zu gewähren. Daraus folgt jedoch nicht, dass angestellten Ärzten schon kraft Berufsrechts - also als gesetzliche Vorgabe - einen Anspruch auf bezahlte Fortbildungen haben. Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Fortbildungen sowie Reise- und Übernachtungskosten usw. zu bezahlen und ob dies im Rahmen der ärztlichen Arbeitszeit - d.h. mit Lohnfortzahlung - geschieht, ergibt sich aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag selbst. Die Berufsordnung bietet angestellten Ärzten hier kein einklagbares Recht, hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden (BAG MedR 1987, 241, 242; BAG MedR 1990, 291, 292).

Haftungsrechtliche Auswirkungen mangelnder Fortbildung

Grundsätzlich schuldet der jeweilige Arzt den "Facharztstandard". Dieser ist kein formeller Standard - d.h. auf die Facharztweiterbildung kommt es nicht an - sondern ein inhaltlicher Standard: Die Behandlung muss so gut sein, wie ein erfahrener Facharzt sie erbracht hätte. Gibt es den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Allerdings können Verstöße gegen die Fortbildungspflichten auch negative haftungsrechtliche Konsequenzen haben (BGH NJW 1977, 1102, 1103), insbesondere wenn sich zeigt, dass der Arzt mangels Kenntnis über die aktuelle Methodik den zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard gar nicht einhalten konnte.

Korruptionsrecht

Für Fortbildungsanbieter gilt: Fortbildungsveranstaltungen sind frei von wirtschaftlichen Interessen zu gestalten (§ 95d Abs. 1 S. 3 SGB V und § 30 MBO-Ä).  Berufsrechtlich regelt § 32 Abs. 3 MBO-Ä, dass Sponsoring ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt ist. Die Bedingungen und der Umfang des Sponsoring sind bei der Ankündigung und Durchführung einer Veranstaltung offen zu legen. 

Die unentgeltliche oder verbilligte Durchführung von Schulungsmaßnahmen kann eine unzulässige Zusammenarbeit sein, wenn Vertragsärzte mit Heil-, Hilfsmittelerbringern oder Pharmafirmen zusammenarbeiten. Verstöße gegen diese sozialrechtlichen Antikorruptionsvorschriften werden mit kassenärztlichen Disziplinarverfahren bis hin zur Zulassungsentziehung geahndet.

Die Annahme geldwerter Vorteile bei passiver Teilnahme an Fortbildungen ist berufsrechtlich erlaubt, wenn diese angemessen sind. Das ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn sie über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgehen (§ 32 Abs. 2 MBO-Ä). Diese Regelung gilt nicht in allen Bundesländern, deshalb ist es wichtig die eigenen landesrechtlichen Regelungen zu prüfen.

Grundsätzlich gilt, dass die Fortbildung im Mittelpunkt zu stehen hat und nicht etwa das Reiseziel und Aktivitäten dort. Flüge in der Economy-Class und Unterbringungen in Mittelklassehotels sind nicht zu beanstanden; andere Aspekte - etwa der freiwillige Verzicht eines Hotels auf Hotelsterne, um Compliance-Vorgaben gerecht zu werden - sind juristisch umstritten. Anhaltspunkte für die Zulässigkeit bietet der FSA-Kodex sein, dem aber nicht alle Unternehmen der Pharmabranche beigetreten sind.

Auch bei Fortbildungen lauern somit Verstöße gegen die berufs- und sozialrechtlichen Antikorruptionsvorschriften, was zugleich die Gefahr der Strafbarkeit nach den §§ 299a, b, 300 StGB mit sich bringt.
 

\\\ Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel / Kanzlei für Medizinrecht und Gesundheitsrecht, Lübeck

 

Warum Ärzte aus rechtlicher Sicht zum lebenslangen Lernen verpflichtet sind und welche Konsequenzen bei Nichterfüllung drohen, lesen Sie im ersten Teil des Beitrags.

 


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