Die ärztliche Fortbildung (Teil 1)

Die kontinuierliche Fortbildung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Arztberufs. Warum sind Ärzte aus rechtlicher Sicht zum lebenslangen Lernen verpflichtet und welche Konsequenzen drohen bei Nichterfüllung? Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt Antworten.

 

Berufsrechtliche Pflicht…

Während die Weiterbildung bekanntlich die Phase zur Erlangung eines Facharzttitels meint und nicht verpflichtend ist - der ärztliche Beruf darf mit der Approbation ausgeübt werden -, ist die Fortbildungspflicht die Pflicht zum lebenslangen Lernen. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in der landesrechtlichen Umsetzung von § 4 Musterberufsordnung (MBO-Ä). Landesrechtliche Umsetzung deshalb, weil nur die Berufsordnung der eigenen Ärztekammer verbindlich ist, nicht jedoch die Musterberufsordnung. Da die einzelnen Berufsordnungen voneinander abweichen, ist ein Blick in die jeweilige Regelung unbedingt notwendig. 

Nach dem jeweiligen Landesrecht sind solche Ärzte, die ihren Beruf ausüben, zur Fortbildung verpflichtet. Die Verpflichtung gilt daher zum Beispiel nicht für Rentner, jedoch auch für solche Ärzte, die in Behörden oder beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen tätig sind.

Einen konkreten Umfang der Fortbildung sehen die Berufsordnungen nicht vor. Berufsrechtlich reicht es aus, "sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur  Erhaltung und Entwicklung  der  zu  ihrer  Berufsausübung  erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist". Die Berufsordnungen sehen die Verpflichtung vor, die Zertifikate bei der Ärztekammer vorzuweisen. Der Verstoß gegen die berufsrechtliche Pflicht zur ärztlichen Fortbildung oder die mangelnde Kommunikation mit der Ärztekammer kann berufsrechtlich geahndet werden.


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…und Kassenärztliche Auswirkungen

Deutlich detailliertere Regelungen und strengere Sanktionen finden sich für alle Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind. Gemäß § 95d SGB V sind alle Vertragsärzte, ob selbstständig oder angestellt, ob ermächtigt oder im MVZ tätig, zur Fortbildung verpflichtet.

Aus § 95d - genauer: Absatz 3 - entstammt auch der bekannte Fünfjahreszeitraum: Der Arzt muss die Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung für die vergangenen fünf Jahre nachweisen. Dies kann - muss aber nicht - über die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern geschehen. Nach den Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind 250 Fortbildungspunkte in diesem Zeitraum nachzuweisen. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte.

Ein Pflichtverstoß zieht erhebliche Folgen nach sich: Die Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 Prozent, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent zu kürzen. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Die Honorarkürzung ist verpflichtend und liegt nicht im Ermessen der Kassenärztliche Vereinigung. Auch auf ein Verschulden des Vertragsarztes kommt es nicht an: Es spielt also keine Rolle, weshalb er seiner Fortbildungsverpflichtung nicht erfüllt hat.

Gerade schwere Erkrankungen können die Einhaltung der Fortbildungspflichten verhindern. Dann sollte über das Ruhen der Zulassung nachgedacht werden, denn die Zeit des Ruhens unterbricht den Fünfjahreszeitraum (§ 95d Abs. 3 S. 1 HS. 2 SGB V) - eine schwere Erkrankung ohne Ruhen hingegen nicht. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. 

Allerdings kann - und muss - ein Vertragsarzt die Fortbildungen binnen zwei Jahren nachholen. Unterlässt er dies, soll ein Verfahren zum Entzug der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eingeleitet werden. Die nachgeholten Fortbildungen werden auf den dann ja schon begonnenen folgenden Fünfjahreszeitraum natürlich nicht angerechnet.

Für Ärztliche Leiter und Geschäftsführer von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gilt es die Einhaltung der Fortbildungspflicht der angestellten Ärzte genau im Blick zu haben. Denn verstößt nur ein einzelner Arzt im MVZ gegen die Fortbildungsverpflichtung, wird das Honorar des gesamten MVZ gekürzt (§ 95d Abs. 5 S. 1 SGB V)

Krankenhausärzte

Die sozialrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung und Nachweiserbringung in Fünfjahreszeiträumen gilt gem. § 136b Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch für Ärzte, die im Krankenhaus tätig sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu eigene "Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R" erlassen.
 

Autor: Dr. Dr. Thomas Ruppel / Kanzlei für Medizinrecht und Gesundheitsrecht, Lübeck
 

Wie sich Verstöße gegen die Fortbildungspflicht haftungsrechtlich auswirken und welche Merkmale eine Fortbildung korruptionsverdächtig machen, erfahren Sie im zweiten Teil des Beitrags.

 

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