Herausforderungen auf dem Weg zur neuen GOÄ

Welche Stolpersteine könnte es bei der Umsetzung der GOÄneu auf den letzten Metern geben? Einen Ausblick aus juristischer Sicht wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel.

 

Weitere Informationen zur Novellierung finden Sie auf unserer Themenseite zur GOÄneu



Der Entwurf der neuen GOÄ

Der Entwurf der neuen GOÄ wurde vom Deutschen Ärztetag beschlossen. Nun ist die Politik am Zug. Einen Ausblick auf neue Regelungen und mögliche Hindernisse wagt Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel:

 

Nachdem die Beratungen zwischen dem PKV-Verband, den Beihilfestellen und der Bundesärztekammer abgeschlossen waren und der Deutsche Ärztetag sich für die neue GOÄ ausgesprochen hatte, war lange unklar, wann es die neue GOÄ auf die Arbeitsagenda des Gesundheitsministeriums schafft. Dies ist nach der Ankündigung von Gesundheitsministerin Warken nunmehr erfolgt.

Juristisch sind dabei zwei Ebenen zu trennen, die gesundheitspolitisch aber eng zusammen gehören:

Die GOÄ als solche, also der bekannte Paragraphenteil und die Gebührenordnungspositionen sind eine Rechtsverordnung des Bundes. Sie wird ohne Beteiligung des Bundestages, aber mit Zustimmung der Länderkammer, des Bundesrates erlassen. Beim Erlass einer Rechtsverordnung hat der Normgeber keine weitere öffentliche Beteiligung zu beachten, d.h. es gibt keine Anhörungen interessierter Verbände oder Fachgesellschaften. Auch eine Verweigerung der Zustimmung der Länderkammer ist erst einmal nicht zu erwarten. Die Länder sind von der neuen GOÄ deshalb betroffen, weil deren Beihilfestellen für die Landesbeamten einen erheblichen Teil der Kosten für ambulante ärztliche Behandlungen übernehmen müssen. Die Beihilfestellen sind aber in den vom Deutschen Ärztetag beschlossenen Entwurf bereits eingebunden gewesen. Die Länderkammer wird den Entwurf nicht allein deshalb ablehnen.

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Juristisch ganz anders sieht es bei der Schaffung der neuen Gemeinsamen Kommission aus, die die Weiterentwicklung der GOÄ dynamisiert soll, damit nicht wieder 40 Jahre lang medizinischer und wirtschaftlicher Stillstand herrscht oder – für alle Beteiligten unbefriedigend – auf die Analogbewertung zurückgegriffen werden muss. Für die Einführung der Gemeinsamen Kommission muss die Bundesärzteordnung geändert werden. Die Bundesärzteordnung ist ein formelles Bundesgesetz, d. h. diese muss durch den Bundestag beschlossen werden. Formaljuristisch muss nur diese eine Änderung der Bundesärzteordnung und nicht die gesamte Gebührenordnung für Ärzte durch den Bundestag. Es erscheint jedoch schwer vorstellbar, dass die ärztlichen Verbände nicht diese Gelegenheit nutzen werden, um im Gesundheitsausschuss noch einmal Druck auf von ihnen gewünschte Änderungen auszuüben.

 

\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA.  |  Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de