Zuschläge abrechnen zu Beratungs- und Untersuchungsleistungen

Welche Zuschläge sich abrechnen lassen und worauf bei der Kombination mehrere Zuschläge geachtet werden muss, haben wir übersichtlich und kompakt für Sie beantwortet.

 

Was sind „Zuschläge“ zu Beratungs- und Untersuchungsleistungen?

Für Gesprächs- und Untersuchungsleistungen, die außerhalb der Sprechstunde, in der Nacht oder an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden, ist in der GOÄ eine zusätzliche Vergütung in Form von Zuschlägen vorgesehen. Diese Zuschläge bildet das Gebührenverzeichnis in Form von Buchstaben ab. Ein weiterer Zuschlag ist für Untersuchungen kleiner Kinder berechnungsfähig.

  • A - Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen – 4,08 €
  • B - Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen – 10,49 €
  • C – Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen – 18,65 €
  • D – Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen – 12,82 €
  • K1 – Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr – 6,99 €
     

Können die Zuschläge auch mit Faktorerhöhung abgerechnet werden?

Bei den o. g. Euro-Beträgen handelt es sich um Festbeträge, für die Faktorerhöhungen nicht gestattet sind.
 

Können die Zuschläge zu allen GOÄ-Ziffern abgerechnet werden?

Nicht jede Gesprächs- und Untersuchungsziffer ist zuschlagsberechtigt. Sie gelten ausschließlich für die folgenden Abrechnungsziffern: 

  • 1 - Beratung – auch mittels Fernsprecher, 
  • 3 - Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, mindestens 10 Minuten Dauer, 
  • 4 - Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, 
  • 5 - Symptombezogene Untersuchung, 
  • 6 - Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems: Augen/HNO/stomatognathes System/Nieren und ableitende Harnwege/Gefäßsystem,
  • 7 - Vollständige Untersuchung mindestens eines Organsystems: Haut/Brustorgane/Bauchorgane/Stütz- und Bewegungsorgane/weiblicher Genitaltrakt,
  • 8 - Ganzkörperstatus

Werden beispielsweise die Leistungen gem. der GOÄ-Nr. 34 (Erörterung, mind. 20 Minuten, einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung …) und der GOÄ-Nr. 800 (Eingehende neurologische Untersuchung …) außerhalb der Sprechstunde, in der Nacht, an Wochenenden oder Feiertagen oder bei kleinen Kindern erbracht, kann hierfür kein Zuschlag abgerechnet werden.


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Können die Zuschläge mehrmals abgerechnet werden, wenn während eines Termins mehrere Leistungen erbracht werden?

Werden z. B. um 07.30 Uhr sowohl eine eingehende Beratung gem. der GOÄ-Nr. 3 als auch eine klinische Untersuchung gem. der GOÄ-Nr. 7 durchgeführt, so ist der Zuschlag B nur einmal berechnungsfähig. Die Zuschläge dürfen stets nur 1x je Ereignis abgerechnet werden, nicht je Ziffer. 


Kann der Zuschlag K1 auch bei telefonischen Beratungen der Eltern abgerechnet werden?

Mit dem Zuschlag K1 soll die besondere Schwierigkeit bei der Durchführung klinischer Untersuchungen kleiner Kinder gem. der GOÄ-Nrn. 5, 6, 7 und 8 vergütet werden. Eine telefonische Beratung der Eltern eines unter 4 Jahre alten Kindes berechtigt demnach nicht zur Abrechnung des Zuschlags K1.


Darf der Zuschlag B auch dann abgerechnet werden, wenn die Sprechstunde schon um 07.30 Uhr beginnt?

Der Zuschlag B ist grundsätzlich nur für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen berechnungsfähig. Auch für das gezielte Einbestellen von Patienten außerhalb der üblichen Sprechzeiten darf der Zuschlag nicht berechnet werden.


Ist der Zuschlag D während einer geregelten Samstags-Sprechstunde berechnungsfähig?

Ja, das ist erlaubt, jedoch darf nur die Hälfte der Gebühr (6,41 €) abgerechnet werden.


Muss auch im Notdienst die Gebühr beim Zuschlag D halbiert werden?

Nein, denn beim Notdienst handelt es sich nicht um eine geregelte Sprechstunde, so dass die Gebühr vollständig mit 12,82 € in Rechnung gestellt werden darf. Auch „feste“ Notdienst-zeiten sind nicht mit einer geregelten Sprechstunde gleichzusetzen.


Darf man die Zuschläge miteinander kombinieren?

Die nachfolgende Tabelle gibt, unter Beachtung der „Allgemeinen Bestimmungen“ vor dem GOÄ-Abschnitt B II, eine Übersicht über die erlaubten Abrechnungskombinationen:

Zuschlag Kombination erlaubt mit:
A K1
B D, K1
C D, K1
D B, C, K1
K1 A, B, C, D


Beispiel: Am Samstagabend um 22.30 Uhr erhebt der Arzt einen Ganzkörperstatus bei einem zweinhalbjährigen Mädchen und informiert die ebenfalls anwesenden Eltern über das weitere Vorgehen.
Somit könnten abgerechnet werden: GOÄ-Nrn. 4 und 8 zzgl. Zuschläge D, C und K1

 

Achten Sie auf die Dokumentation in der Patientenakte!

Damit die Abrechnung der Zuschläge A, B und C bei der Rechnungsstellung nicht vergessen wird, sollten die jeweiligen Uhrzeiten bei der Leistungserbringung zur „Unzeit“ in der Patientenakte vermerkt werden. Die Abrechnungsmöglichkeit des Wochenend- bzw. Feiertag-Zuschlags D ergibt sich nach dem Kalender, die des Zuschlags K1 nach dem Geburtsdatum des kleinen Patienten.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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