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Viele GOÄ-Ziffern werden bei der Abrechnung im Praxisalltag nicht berücksichtigt. Das hat vielfältige Gründe – von der Unwissenheit hinsichtlich der Abrechnungsmöglichkeiten bis hin zur unzureichenden Dokumentation in der Patientenakte. Denn eine nicht dokumentierte Leistung gilt als nicht erbracht und darf demzufolge nicht abgerechnet werden.
Zudem fehlen dem mit der Abrechnung betrauten Mitarbeiter bei einer lückenhaften Dokumentation oftmals wichtige Informationen, die für eine vollständige Rechnungserstellung notwendig sind, z. B. zeitliche Angaben sowie der Untersuchungs- und Beratungsumfang. Der Stressfaktor spielt bei der Erstellung der Privatliquidationen ebenfalls eine wichtige Rolle, denn die Privatabrechnung läuft in vielen Praxen „so nebenbei“, weil das Team viele andere verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen hat.
Mit der Vorstellung der häufig vernachlässigten GOÄ-Ziffern 3 und 4 geben wir Ihnen eine Hilfestellung für Ihre kommenden Privatliquidationen.
GOÄ-Ziffer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher (Dauer mindestens 10 Minuten)
Honorar:
- 1,0-fach: 8,74 €
- 2,3-fach: 20,11 €
- 3,5-fach: 30,60 €
Die GOÄ-Ziffer 3 ist für alle Beratungsgespräche ab einer Dauer von 10 Minuten berechnungsfähig, bei denen in derselben Sitzung keine höherwertigen Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten C–O (GOÄ-Ziffern 200–5855) erbracht wurden. Eine telefonische Leistungserbringung ist ebenfalls möglich. Die GOÄ-Ziffer 3 ist entweder nur als alleinige Leistung berechnungsfähig oder in Kombination mit einer der GOÄ-Ziffern 5, 6, 7 oder 8 und/oder den GOÄ-Ziffern 800 und 801.
Die Abrechnungshäufigkeit ist zwar auf 1x pro Behandlungsfall beschränkt, jedoch ist eine mehrmalige Abrechnung möglich, wenn hierfür eine Begründung vorliegt und diese in der Rechnung angegeben wird, z. B. ein weiterer Klärungsbedarf von Seiten des Patienten in Bezug auf ein bestimmtes Thema.
GOÄ-Ziffer 4: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Honorar:
- 1,0-fach: 12,82 €
- 2,3-fach: 29,49 €
- 3,5-fach: 44,88 €
Die GOÄ-Ziffer 4 umfasst zwei Leistungsbestandteile: 1. die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und 2. die Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en).
Die beiden Leistungsbestandteile werden im Text durch „und/oder“ miteinander verknüpft, deshalb lässt sich die GOÄ-Ziffer 4 schon dann abrechnen, wenn nur einer der beiden Leistungsbestandteile erbracht wurde. Dennoch darf die GOÄ-Ziffer 4 bei der Erbringung beider Leistungsbestandteile nur einmal abgerechnet werden. Eine häufigere Abrechnung im Behandlungsfall ist auch mit Begründung nicht erlaubt.
Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4 ist z. B. bei demenziell erkrankten oder psychisch kranken Patienten möglich, bei denen die Anamneseerhebung durch andere Personen erfolgt ist. Eine Unterweisung und Führung von Bezugsperson(en) kann auch im Zusammenhang mit anderen Krankheitsbildern bzw. Umständen vorkommen, beispielsweise vor oder nach einem operativen Eingriff oder zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Medikamenteneinnahme. Es muss sich dabei nicht zwingend um Angehörige des Patienten handeln - Bezugsperson kann z. B. auch ein gerichtlich bestellter Betreuer sein.
\\\ Quelle: Gerda-Marie Wittschier - Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.