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Die Privatabrechnung von orthopädischen Leistungen zieht nicht selten Auseinandersetzungen mit Patienten und den privaten Krankenversicherungen sowie den Beihilfestellen nach sich. Häufig liegt die Ursache darin, dass die Paragraphen und Leistungstexte in der GOÄ veraltet sind, was Missverständnisse und Fehler bei der Auslegung begünstigt – auch auf Seiten der Erstattungsstellen.
Wir haben die 10 häufigsten Irrtümer in der orthopädischen Privatabrechnung gesammelt – und klären auf, wie Sie stattdessen korrekt abrechnen.
1) Die GOÄ-Ziffer 34 darf nicht für eine OP-Aufklärung berechnet werden.
Diese häufig gehörte Aussage von PKV oder Beihilfe stimmt so nicht. Der Leistungsinhalt der GOÄ-Nummer 34 fordert eine 20-minütige Erörterung einer lebensbedrohlichen oder lebensverändernden Erkrankung. Die Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken wird ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannt. Daher berechtigt beispielsweise die operative Versorgung und Implantation eines künstlichen Gelenkes durchaus zur Berechnung.
2) Orthopäden dürfen die GOÄ-Ziffer 800 nicht berechnen.
Der Leistungsinhalt der GOÄ-Nummer 800 beinhaltet eine eingehende neurologische Untersuchung. Dies erfordert allerdings keine Facharztbezeichnung „Neurologie, Psychiatrie oder Psychotherapie“, wie einige Kostenträger immer wieder behaupten.
Eine vollständige neurologische Untersuchung umfasst die Reflexe, Koordination, Sensibilität, Motorik, das extrapyramidale System, die Hirnnerven und die hirnversorgenden Gefäße und das Vegetativum.
Die Berechnung der 800 ist möglich, wenn mindestens drei Teilbereiche der vollständigen Untersuchung erbracht wurden. Wird nur ein Teilbereich erbracht (z.B. die Überprüfung der Reflexe bei LWS- Beschwerden), ist die Berechnung nicht möglich.
3) Die GOÄ-Ziffer 5 wird für die Untersuchung der kleinen Gelenke, die Gebührenordnungsposition 7 für große Gelenke angewendet.
Falsch! Der Unterschied besteht nicht in der Größe der untersuchten Gelenke. Vielmehr handelt es sich bei der GOÄ-Ziffer 5 um eine symptombezogene Untersuchung und bei der Ziffer 7 um die Untersuchung eines Organsystems. In der Orthopädie handelt es sich bei dem Organsystem um die Stütz- und Bewegungsorgane. Neben der Inspektion, Palpation und orientierenden Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule müssen auch die Reflexe geprüft werden. Die Berechnung der Nummer 7 setzt also immer auch die Untersuchung der Wirbelsäule und der Reflexe voraus. Achtung: Bei Nichterstattung oder Streichung der Gebührenordnungsposition wird es schwierig zu belegen, dass die Leistung erbracht wurde – die vollständige Dokumentation ist deshalb besonders wichtig.
4) Die GOÄ-Ziffer 3 lässt sich nur allein berechnen.
Nein. Die 3 kann mit den Ziffern 5,6,7,8,800 und 801 kombiniert werden. Die Ziffer 3 darf allein berechnet werden, muss aber nicht. Zudem ist sie mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, bedarf aber ab der zweiten Berechnung einer besonderen Begründung. Die 10-minütige Erörterung gilt es zudem gut zu dokumentieren, denn erfahrungsgemäßig bemängeln die Kostenträger häufig die Berechnung UND möchten nur die deutlich niedriger bewertete GOÄ-Ziffer 1 erstatten.
5) Die Beurteilung der Röntgenfremdaufnahmen kann mit den GOÄ-Ziffern 75 oder 80 analog berechnet werden.
Diese Vorgehensweise ist nicht korrekt. Die Beurteilung von Röntgenfremdaufnahmen ist laut GOÄ Kapitel O.I. Strahlendiagnostik, Punkt 4 nicht als selbstständige Leistung berechnungsfähig. Auch wenn die Beurteilung durchgeführt wird und u.U. einen nicht unerheblichen Zeitaufwand bedeutet, berechtigt dies nicht zur Analogberechnung. Denkbar ist die Faktorsteigerung der erbrachten Beratungsleistungen nach den Ziffern 1,3 oder 34, mit Angabe der entsprechenden Begründung.
Weitere 5 Irrtümer finden Sie hier
\\\ Autorin: Heike Junge-Rappenberg – Praxismanagement (Soest) für AÄA.