GOÄ-Abrechnung: Fallbeispiel Kopfplatzwunde

Wie könnte die Bestabrechnung für die Behandlung einer Kopfplatzwunde aussehen und was muss bei der Abrechnung der Sachkosten beachtet werden?

 

Gerade in einer orthopädischen, unfallchirurgischen oder chirurgischen Praxis ist die Beachtung der korrekten Sachkostenberechnung wichtig, weil die anfallenden Sachkosten verhältnismäßig hoch sind. Die Regelungen zur Abrechnung finden sich in §10 der GOÄ. Das folgende Fallbeispiel zeigt, wie Ärzte §10 richtig umsetzen und kein Geld bei der Berechnung der Sachkosten verschenken.

Der Patient ist mit dem E-Bike gestürzt und hat sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen. Die körperliche Untersuchung ergibt außer der Platzwunde keine weiteren Verletzungen. Die orientierende neurologische Untersuchung ist altersentsprechend unauffällig. Es erfolgt eine Beratung über die Wundversorgung mittels Naht in Lokalanästhesie. Die Wunde wird anschließend mittels Naht in Lokalanästhesie versorgt. Zudem wird ein Kopfverband als Kompressionsverband mit einer sterilen Kompresse angelegt. 

Folgende GOÄ-Ziffern können berechnet werden: 

1. Behandlungstag: 

  • Ziffer 1: Beratung des Patienten
  • Ziffer 7: Untersuchung eines Organsystems (zum Ausschluss von weiteren Verletzungen oder Frakturen der Extremitäten und der Wirbelsäule)
  • Ziffer 800: neurologische Untersuchung 
  • Ziffer 2004: Versorgung einer großen Wunde* einschließlich Naht
  • Ziffer 491: Infiltrationsanästhesie 
  • Ziffer 204: Kompressionsverband/auch Wundverband am Kopf

*Wunden am Kopf und Händen werden immer als große Wunden definiert. 

Das Desinfektionsmittel, die sterile Kompresse und die Mullbinde sind in §10 GOÄ zur Berechnung ausgeschlossen. Das Nahtmaterial und die Auslagen für das Anästhetikum kann berechnet werden. 


2. Behandlungstag: 

Der Patient stellt sich am folgenden Tag zur Kontrolle vor. Die versorgte Wunde heilt reizlos und wird wiederum mittels steriler Kompresse und Mullbinde versorgt.

  • Ziffer 5: Untersuchung der Wunde
  • Ziffer 200: Verband
  • Ziffer 204: Kompressionsverband – auch Wundverband am Kopf 

Die Sachkosten für die sterile Kompresse und die Mullbinde lassen sich nicht berechnen. Zudem ist keine erneute Berechnung der Ziffer 1 möglich – dies legen die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt B der GOÄ fest. Auszug: "Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig." "Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes." ► Die Ziffer 1 wurde bereits in diesem Behandlungsfall neben den Leistungen nach Abschnitt C bis O abgerechnet. Die Kombination der Ziffer 5 mit den Ziffern 200 und 204 ist allerdings am zweiten Behandlungstag möglich.


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3. Behandlungstag: 

Der Patient stellt sich zehn Tage nach der Wundversorgung mittels Naht zum Ziehen der Fäden vor. Die Wunde ist gut verheilt. Nach dem Fadenzug erhält der Patient ein Pflaster.

  • Ziffer 1: Beratung des Patienten 
  • Ziffer 5: Untersuchung der Wunde/Naht oder
  • Ziffer 2007: Entfernung von Fäden oder Klammern

Da in der GOÄ die „Bestabrechnung“ bevorzugt werden darf, kann der Arzt am 3. Behandlungstag die Ziffern 1 und 5 wiederum berechnen, wenn er auf die Berechnung der GOP 2007 verzichtet. 

Die Ziffern 1 und 5 wurden bereits in diesem Behandlungsfall neben anderen Leistungen nach Abschnitt C bis O berechnet. Nun gibt es aber die Möglichkeit, entweder Ziffer 1 und Ziffer 5 zu berechnen oder die Ziffer 2007. Die „Bestabrechnung“ erfüllen die Ziffern 1 und 5, da sie einem Gesamtwert von 21,44 Euro entsprechen; die GOP 2007 ist demgegenüber mit nur 5,36 Euro bewertet. Bei der Verwendung einer Einmalpinzette und Einmalschere können die Sachkosten hierfür berechnet werden. Das Pflaster darf lt. §10 der GOÄ nicht berechnet werden. 

Als Auslagen berechnungsfähig sind laut §10, Absatz 2:   
Die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.

Nicht berechnet werden können folgende Auslagen: 

  1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
  2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
  3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
  4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie 
  5. Folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.

Die obige Auflistung der nicht berechnungsfähigen Materialien ist abschließend. Daher lassen sich die Kosten für diejenigen Materialen, die in §10 der GOÄ nicht aufgelistet sind, zusätzlich berechnen.

Achtung: Nur die Kosten, die der Arzt selbst hatte, dürfen berechnet werden. Rabatte sind an den Patienten weiterzugeben. Dies gilt jedoch nicht für Skonti, die vom Lieferanten für die Zahlung innerhalb einer vereinbarten Frist gewährt wurden. Übersteigt der Betrag einer einzelnen Auslage 25,56 Euro, muss ein Beleg oder sonstiger Nachweis beigefügt werden.

 

\\\ Autorin: Heike Junge-Rappenberg – Praxismanagement (Soest) für AÄA.

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