Osteopathieleistungen: Was es nach GOÄ zu beachten gibt

Worauf gilt es bei der privaten Osteopathie-Abrechnung zu achten und wie lassen sich Fehler vermeiden?

"Praxiswissen GOÄ" in Weiß auf blauem Grund.

Kassenpatienten

Die Osteopathische Medizin ist in Deutschland keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Daher werden diese Leistungen als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet.

Einige gesetzliche Krankenkassen gewähren freiwillig einen Zuschuss zu den Behandlungskosten der Osteopathie. Dazu reicht der Kassenpatient die nach GOÄ erstellte Rechnung bei seiner Krankenkasse ein. 
 

Privatpatienten

In der GOÄ sind die osteopathischen Behandlungen nicht mit Abrechnungspositionen abgebildet. Gemäß §6 Abs.2 GOÄ können „selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden“.

Mittels Osteopathie können sowohl akute als auch chronische Funktionsstörungen behandelt werden. Diese Einschränkungen in allen Funktions- und Bewegungsabläufen zu erkennen und zu behandeln ist das Ziel der osteopathischen Behandlung. Eingehende Anamnesegespräche und zeitintensive Behandlungen zwischen 30 bis 60 Minuten sind durchaus die Regel.  

Allerdings kommt es bei der Analogberechnung der Osteopathie nicht selten zu Schwierigkeiten bei der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.


Welche Konditionen erwarten Sie, wenn Sie mit AÄA abrechnen möchten? Mit Hilfe unseres Konditionsrechners können wir Ihnen unkompliziert Antworten geben.



Für die osteopathische Behandlung hält die Landesärztekammer Bayern den analogen Ansatz der Nr. 3306 GOÄ für akzeptabel:

  • 3306w GOÄ für die chirotherapeutische/osteopathische Behandlung der Wirbelsäule
  • 3306e GOÄ für die chirotherapeutische/osteopathische Behandlung der Extremitäten
  • 3306s GOÄ für die osteopathische Behandlung des Schädels
  • 3306v GOÄ für viscerale Osteopathie


Diese Abrechnungsempfehlung findet sich u.a. auch im Hufelandverzeichnis. Die Hufelandgesellschaft vertritt als Dachverband die komplementärmedizinisch tätige Ärzteschaft. 
Zudem finden sich im Hufelandverzeichnis auch Empfehlungen zu weiteren Analogziffern, die größtenteils der Abrechnungsempfehlung des BDOÄ (Berufsverband Deutscher Osteopathischer Ärztegesellschaften e.V.) entsprechen:

  • 410a für die osteopathische Behandlung eines Organs im Thorax, Bauch oder Becken einschließlich der Aufhängesysteme des Organs
  • 420a für die osteopathische Behandlung von bis zu drei weiteren Organ im Thorax, Bauch oder Becken, je Organ
  • 505a für die osteopathische Behandlung von Thorax/Atemapparat
  • 506a für die osteopathische Behandlung mit myofascial Release mehrerer Körperregionen
  • 507a für die osteopathische Behandlung mit myofascial Release in einer Körperregion
  • 510a für die osteopathische Behandlung mit Muskelenergietechniken (MET) an den Extremitäten
  • 514a für die osteopathische Behandlung mit funktionellen Techniken am Stamm und/oder Extremitäten
  • 515a für die osteopathische Dekompression entsprechend Extensionsbehandlung
  • 523a für die extramuskuläre Bindegewebsmobilisierung
  • 525a für Tenderpoint-Behandlung nach Jones an den Extremitäten
  • 526a für Tenderpoint-Behandlung nach Jones an Wirbelsäule und/oder Rumpf
  • 714a für die osteopathische Behandlung an einer Region des Neurocraniums/Viscerocraniums
  • 715a für die osteopathische Behandlung von bis zu drei weiteren Regionen des Neurocraniums/Viscerocraniums
  • 846a für übende Verfahren/Relaxation

Der BDOÄ empfiehlt zudem zwei komplexe Abrechnungsziffern für die osteopathische Behandlung am Rumpf (2203a) und für die osteopathische Behandlung an den Extremitäten (2277a). Bei entsprechender Zeitdauer der osteopathischen Behandlung sieht der BDOÄ die Ziffern 2203a und 2277a als gerechtfertigt an. In der Praxis kommt es allerdings bei der Berechnung dieser Abrechnungspositionen häufig zu Schwierigkeiten und Nachfragen seitens der privaten Krankenversicherungen. 

 

Den zweiten Teil des Beitrags mit Fallbeispielen für die Abrechnung finden Sie hier.

 

\\\ Autorin: Heike Junge-Rappenberg – Praxismanagement (Soest) für AÄA.


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