Zuschläge für ambulante postoperative Beobachtung und Betreuung

Wann wird GOÄ-Ziffer 448 angewendet und wann kommt die 449 zum Einsatz? Welche Leistungen dürfen daneben abgerechnet werden? Und wer darf überhaupt abrechnen: Operateur oder Anästhesist?

 

Was sind die „Zuschläge für ambulante postoperative Beobachtung und Betreuung“?

Die GOÄ-Nummern 448 und 449 bilden die Zuschläge für die ambulant durchgeführte postoperative Beobachtung und Betreuung im Gebührenverzeichnis der GOÄ ab.  

Zuschlagsziffer: Honorar 

  • 448: 34,97 €
  • 449: 52,46 €


Warum gibt es die Zuschläge?

Mit der Abrechnung der Zuschläge sollen die Kosten für die erforderliche Bereitstellung von Aufwachräumen abgegolten werden. Dabei gelten die Zuschläge sowohl für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, als auch in der Krankenhausambulanz. 


Wie hoch kann man die Zuschläge steigern?

Bei den o. g. Honoraren handelt es sich um Festbeträge, die grundsätzlich nicht steigerbar sind.


Wann kann man die Zuschläge abrechnen?

Der Berechnung wird vorausgesetzt, dass sowohl eine zuschlagsberechtigte ambulante Operationsleistung, als auch eine zuschlagsberechtigte Anästhesie bzw. Narkose zuvor erbracht worden sind.  


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Welcher Zuschlag ist „der richtige“?

Welcher der beiden Zuschläge passend ist, hängt von der Dauer der postoperativen Beobachtung und Betreuung ab.

Zuschlagsziffer: Beobachtungs- und Betreuungszeit

  • 448: > 2 Stunden
  • 449: > 4 Stunden

GOÄ-Nr. 448 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

GOÄ-Nr. 449 Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Beispiel: Laparoskopie unter Maskennarkose mit postoperativer Beobachtung und Betreuung über mehr als 2 Stunden Dauer

GOÄ-Nr. 700 - Laparoskopie (mit Anlegung eines Pneumoperitoneums) oder Nephroskopie – gegebenenfalls einschließlich Probeexzision und/oder Probepunktion

Die Leistungsziffer ist gem. den Allgemeinen Bestimmungen C VIII. 3. GOÄ zuschlagsberechtigt. Da die GOÄ-Nr. 700 eine Punktzahl von 800 Punkten besitzt, wäre hier der Zuschlag nach Nr. 444 abrechenbar.

GOÄ-Nr. 460 - Kombinationsnarkose mit Maske, Gerät – auch Insufflationsnarkose –bis zu einer Stunde

Die Leistungsziffer ist zuschlagsberechtigt, da die GOÄ-Nr. 460 eine Punktzahl von 404 Punkten besitzt, wäre hier der Zuschlag nach Nr. 447 abrechenbar.

Beide Leistungen, sowohl die operative als auch die anästhesiologische, sind zuschlagsberechtigt. Damit sind die Voraussetzungen für die Abrechnung der GOÄ-Nr. 448 für die postoperative Beobachtung und Betreuung erfüllt.


Darf man die Zuschläge in Kombination miteinander abrechnen?

Die Zuschläge nach den GOÄ-Nummern 448 und 449 dürfen nicht in Kombination miteinander abgerechnet werden; auch dann nicht, wenn die postoperative Beobachtung und Betreuung über einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden erfolgen würde. 


Dürfen neben den Zuschlägen nach den Nrn. 448 bzw. 449 noch weitere Leistungen abgerechnet werden?

Neben den GOÄ-Nrn. 448 bzw. 449 dürfen weitere Leistungen, die während der Aufwach- und/oder Erholungszeit erbracht worden sind, abgerechnet werden, z. B. Injektions- und Infusionsleistungen, z. B. bei postoperativer Übelkeit oder bei Schmerzen.

Beratungsleistungen und klinische Untersuchungen gem. der GOÄ-Nummern 1 bis 8 sind davon allerdings ausgeschlossen, da sie mit der Abrechnung der Nrn. 448 bzw. 449 abgegolten sind. Auch die GOÄ-Nr. 56 (Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich –, je angefangene halbe Stunde) darf neben den beiden Zuschlägen nicht abgerechnet werden. 


Wer darf den Zuschlag abrechnen: Operateur/in oder Anästhesist/in?

Der Zuschlag darf nur von demjenigen abgerechnet werden, der die Leistung gem. § 4 (2) GOÄ selber erbracht und entsprechend dokumentiert hat. Häufig erfolgt die Abrechnung durch den/die Anästhesist/in; die Dokumentation im Aufwachraumprotokoll. 

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.