Rechnungssteller und Rechnungsempfänger - worauf achten?

Ein Rechtsanwalt beschreibt typische Fehler bei der Rechnungsstellung - und wie sie sich vermeiden lassen.

 

Welche Vorgaben die Rechnungslegung in der Privatliquidation erfüllen muss, hat ein Beitrag bereits umfassend beantwortet. Rechtsanwalt & Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Thomas Ruppel gibt zusätzliche Tipps, zeigt typische Fehlerquellen auf und erklärt, wie sie sich vermeiden lassen.  
 

Richtiger Rechnungssteller

Kaum zu glauben, aber manchmal ist der Rechnungssteller schon nicht korrekt. Wenn die Forderung dann von AÄA geltend gemacht werden soll, kann das schiefgehen, weil der Rechnungssteller nicht Gläubiger des Patienten geworden ist. Fehler beim Rechnungssteller können häufig durch Auslegung gelöst werden; dies ist aber - gerade bei Teilgemeinschaftspraxen oder wenn die Rechnung auf die ärztlichen Gesellschafter statt auf die Gesellschaft lautet - nicht immer der Fall.

Bei einer Einzelpraxis ist dies immer der Arzt selbst. Wenn ein Arzt der Praxis noch einen Namen gegeben hat ("Orthopädie am Park") empfiehlt es sich, den Namen des Arztes immer noch aufzuführen - denn rechtlich gesehen darf eine Einzelpraxis keine sogenannte Firma führen, also keinen (Fantasie-)Namen, unter dem sie klagen oder verklagt werden kann. Daher sollte es dann besser heißen: "Orthopädie am Park - Dr. Kerstin Müller".

Bei Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften), oft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder - selten - der Partnerschaftsgesellschaft, ist immer die Gesellschaft Forderungsinhaberin. Denn eine Gemeinschaftspraxis ist rechtsfähig. Die Behandlungsverträge kommen nicht mit den einzelnen Ärzten bzw. Gesellschaftern der Praxis zu Stande - sondern mit der Praxis selbst. Durch eine gesetzliche Novellierung ist derzeit unklar, ob Gemeinschaftspraxen eine Firma führen dürfen. Richtiger Rechnungssteller wäre daher die "Gemeinschaftspraxis Orthopädie am Stadtpark Dr. Kerstin Müller & Dr. Manfred Schmidt GbR". Klingt lang - ist aber besser, als darüber später womöglich vor Gericht streiten zu müssen.

Selten gibt es sogenannte Teilgemeinschaftspraxen, in denen nicht die gesamte Berufsausübung vergesellschaftet wurde, sondern nur bestimmte Leistungen. Bei diesen ist besonders streng darauf zu achten, welche Leistungen als Einzelpraxis und welche über die Gemeinschaftspraxis abgerechnet werden.

Bei den Medizinischen Versorgungszentren ist darauf zu achten, dass diese nur sozialrechtlich, nicht aber zivilrechtlich rechtsfähig sind. D.h. eine Rechnung muss immer von der Trägergesellschaft ausgestellt werden, egal ob es eine GmbH, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft ist. Die Rechnung sollte also nicht vom "MVZ am Stadtpark", sondern von der "MVZ am Stadtpark GmbH" gestellt werden.


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Richtiger Rechnungsadressat

Auch der richtige Rechnungsadressat ist bedeutsam. Adressat der Rechnung ist grundsätzlich der Patient, mit dem der Behandlungsvertrag geschlossen wurde (§ 630a BGB). Auch wenn der Patient vertreten wird, ändert sich hieran nichts. Der Honoraranspruch besteht nicht gegen den Bevollmächtigten, sondern gegen weiterhin gegen den Patienten. Etwas anders gilt zunächst für Verheiratete, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten vertritt, dann besteht der Honoraranspruch gegen beide Ehegatten (§ 1357 BGB). Wenn der Patient gar nicht vertreten werden wollte, handelt es sich um einen sogenannten "Vertreter ohne Vertretungsmacht" handelt. Dann haftet nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches dieser Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Es kann Fälle geben, in denen zum Beispiel Angehörige die Kosten übernehmen möchten. Dann kann die Rechnung sowohl auf den Patienten als auch auf den Angehörigen lauten, beide sind zahlungsverpflichtet.

Bei Minderjährigen kommt es auf das Alter an: Bei kleinen Kindern kommt der Behandlungsvertrag nicht mit dem Kind, sondern mit den Eltern zustande, diese sind dann unmittelbar zahlungspflichtig. Bei etwas größeren Kindern, aber immer noch Minderjährigen, kommt der Behandlungsvertrag schon mit dem Kind zu Stande, dieses wird aber durch die Eltern vertreten. Hier ist dann auch das Kind der richtige Rechnungsadressat (und nicht etwa die Eltern). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Kinder über die Eltern privat krankenversichert sind.

Die private Krankenversicherung ist niemals "Dritter" im Sinne von § 630a BGB und damit kein Rechnungsadressat.

 

\\\ Verfasser: Dr. Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Ruppel mbH (Lübeck) für AÄA. Dr. Dr. Thomas Ruppel und sein Team beraten Ärztinnen und Ärzte in allen rechtlichen Fragen rund um die Praxis: www.gesundheitsrecht.de